Die außergerichtliche "Einigung" in Familiensachen / Scheidungsfolgenvereinbarung
Für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs bzw. für eine außergerichtliche Einigung der Parteien unter Mitwirkung des Rechtsanwalts erhält dieser eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Voraussetzung ist wie immer, dass der Vergleich nicht widerrufen wird und diese mitverglichenen Ansprüche noch nicht rechtshängig sind.
Wirkt der Rechtsanwalt an einem Ehescheidungsvertrag
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