Die besondere Zuständigkeit
Es gibt besondere Gerichtsstände, wie z. B.:
- den der Beschäftigung gemäß § 20 ZPO (z. B. Studenten, Haushaltshilfen),
- den des dinglichen Gerichtsstandes, § 24 ZPO (z. B. Eigentumsklagen bei Grundstücken, das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist.),
- den der Erbschaft gemäß § 27 ZPO (letzter Wohnsitz des Erblassers),
- den der Mietsachen gemäß § 29a ZPO
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