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Prüfung und Praxis

Die weitere Vermögensauskunft


 
Zur Unterscheidung:

  • Bis 31.12.2012 hieß das Verfahren "wiederholte eidesstattliche Versicherung".
  • Seit 1.1.2013 hieß das Verfahren "erneute Vermögensauskunft".
  • Seit 1.1.2022 heißt das Verfahren "weitere Vermögensauskunft".

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger

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