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Prüfung und Praxis

Die mündliche Verhandlung - Erörterung - Gütetermin


 

Der mündlichen Verhandlung geht seit Januar 2002 zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreites gem. § 278 ZPO eine Güteverhandlung voraus. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn es bereits einen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle gegeben hat oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint. Wie in einer mündlichen Verhandlung auch soll das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtern

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