Die unpfändbaren Beträge / Pfändungsfreigrenzen vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2024 und vom 1.7.2024 bis 30.6.2025
Die monatlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2024 bis 30.6.20252 betragen:
1.491,75 EUR für den Schuldner
561,43 EUR für den Ehepartner des Schuldners
312,78 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die wöchentlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2024 bis 30.6.20252 betragen:
343,31 EUR für den Schuldner
129,21 EUR für den Ehepartner des Schuldners
71,99 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die täglichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2024 bis 30.6.20252 betragen:
68,66 EUR für den Schuldner
25,84 EUR für den Ehepartner des Schuldners
14,40 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die Beträge sind auf den vollen 10-EUR-Betrag aufzurunden (§ 899 ZPO i. V. m. § 850c ZPO).
Nach den monatlichen Pfändungsfreigrenzen vom 1.7.2024 bis 30.6.2025 ist der Mehrbetrag über 4.573,10 EUR voll pfändbar. Das heißt, dass zunächst der pfändbare Betrag aus der letzten Zeile und entsprechenden Spalte der Tabelle zu entnehmen ist und, sollte der Schuldner mehr als 4.573,10 EUR verdienen, der darüber hinausgehende Betrag auch noch pfändbar wäre.
Bei einer wöchentlichen (Pfändungs)Überweisung ist Mehrbetrag über 1.052,43 EUR und bei einer täglichen (Pfändungs)Überweisung ist der Mehrbetrag über 210,50 EUR voll pfändbar.
Die monatlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2023 bis 30.6.20241 betragen:
1.402,28 EUR für den Schuldner
527,76 EUR für den Ehepartner des Schuldners
294,02 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die wöchentlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2023 bis 30.6.20241 betragen:
322,72 EUR für den Schuldner
121,46 EUR für den Ehepartner des Schuldners
67,67 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Die täglichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2023 bis 30.6.20241 betragen:
64,54 EUR für den Schuldner
24,29 EUR für den Ehepartner des Schuldners
13,54 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person
Nach den mtl. Pfändungsfreigrenzen vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 ist der Mehrbetrag über 4.298,81 EUR voll pfändbar. Das heißt, dass zunächst der pfändbare Betrag aus der letzten Zeile und entsprechenden Spalte der Tabelle zu entnehmen ist und, sollte der Schuldner mehr als 4.298,81 EUR verdienen, der darüber hinausgehende Betrag auch noch pfändbar wäre.
Wöchentlich wäre der Mehrbetrag über 989,31 EUR und täglich wäre der Mehrbetrag über 197,87 EUR voll pfändbar.
Die Beträge sind auf den vollen 10-EUR-Betrag aufzurunden (§ 899 ZPO i. V. m. § 850c ZPO).
» Rechtsprechung dazu:
1 | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023, BGBl. 2023 Teil I, Nr. 79 |
2 | Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024, BGBl. 2024 Teil I, Nr. 160 Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024, BGBl. 2024 Teil I Nr. 165a |
Suchworte: Pfändungsfreibetrag, Pfändungsfreibeträge
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Konstanze Halt am 17.6.2024
Rechtsanwaltsgehilfin, Autorin, Referentin seit dem Jahr 2000
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