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Die unpfändbaren Beträge / Pfändungsfreigrenzen vom 1.7.2022 bis zum 30.6.2023

 

Die monatlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2022 bis 30.6.20231 betragen:

1.330,16 EUR für den Schuldner

   500,62 EUR für den Ehepartner des Schuldners

   278,90 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person

Die wöchentlichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2022 bis 30.6.20231 betragen:

  306,12 EUR für den Schuldner

  115,21 EUR für den Ehepartner des Schuldners

   64,19 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person

Die täglichen Grundfreibeträge gem. § 850c ZPO vom 1.7.2022 bis 30.6.20231 betragen:

   61,22 EUR für den Schuldner

   23,04 EUR für den Ehepartner des Schuldners

   12,84 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person

Nach den mtl. Pfändungsfreigrenzen vom 1.7.2022 bis 30.6.2023 ist der Mehrbetrag über 4.077,72 EUR voll pfändbar. Das heißt, dass zunächst der pfändbare Betrag aus der letzten Zeile und entsprechenden Spalte der Tabelle zu entnehmen ist und, sollte der Schuldner mehr als 4.077,72 EUR verdienen, der darüber hinausgehende Betrag auch noch pfändbar ist.

Wöchentlich wäre der Mehrbetrag über 938,43 EUR und täglich wäre der Mehrbetrag über 187,69 EUR voll pfändbar.


 

» Rechtsprechung dazu:

1 Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022, BGBl. 2022 Teil I, Nr. 18

Suchworte: Pfändungsfreibetrag, Pfändungsfreibeträge