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Die neun-Monats-Grenze § 833 ZPO (Arbeits-/Diensteinkommen)


 

Gemäß § 833 ZPO erstreckt sich die Pfändung von Diensteinkommen auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis auf 9 Monate, sofern Schuldner und Drittschuldner innerhalb von diesen 9 Monaten ein solches neu begründen.


Unterschied Arbeitsverhältnis zu Dienstverhältnis:


Für das Arbeitsrecht kommt es darauf an, ob der geschlossene Vertrag in seiner praktizierten Durchführung

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