Die sachliche Zuständigkeit
Die Amtsgerichte sind gemäß § 23 GVG sachlich zuständig für:
- Streitigkeiten über vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche bei einem Streitwert bis 5.000 EUR;
- Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes bei:
- Mietstreitigkeiten für Wohnraum, allerdings ist z. B. bei Gewerberäumen die...
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