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Die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO


 

Die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO ist gegen alle Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts gegeben, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Wenn also statt einer gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahme eine förmliche Entscheidung ohne Anhörung des Betroffenen ergangen ist, kommt die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO in Betracht. Auch findet die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO gegen den Beschluss

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