Die weitere Vergütung des PKH-Anwalts / Ratenzahlung
Nach § 50 RVG ist die Staatskasse verpflichtet, die angeordneten Beträge oder Raten einzuziehen und zwar so lange, bis auch die weitere Vergütung des beigeordneten Anwaltes gedeckt ist. Nötigenfalls muss die Staatskasse die festgelegten Beträge im Rahmen der zivilprozessualen Regelungen überwachen und durchsetzen. Allerdings darf die Staatskasse höchstens 48 Monatsraten einziehen (§ 120 Abs. 1 ZPO). Siehe auch Gesagtes unter
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