Aktuelles

Prüfung und Praxis

Die weitere Vergütung des PKH-Anwalts / Ratenzahlung


 

Nach § 50 RVG ist die Staatskasse verpflichtet, die angeordneten Beträge oder Raten einzuziehen und zwar so lange, bis auch die weitere Vergütung des beigeordneten Anwaltes gedeckt ist. Nötigenfalls muss die Staatskasse die festgelegten Beträge im Rahmen der zivilprozessualen Regelungen überwachen und durchsetzen. Allerdings darf die Staatskasse höchstens 48 Monatsraten einziehen (§ 120 Abs. 1 ZPO). Siehe auch Gesagtes unter

...
 

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Für den weiteren Zugriff auf diesen Fachartikel benötigen Sie eine Lizenz. Mit dieser Lizenz haben Sie Zugriff auf alle Inhalte der sog. "Online-Bibel" www.kanzleifachwissen24.de mit unzähligen Fachartikeln, Entscheidungen, Ausfüllhinweisen, Synopsen, Beispielen, Praxisfällen, Musterakte, Downloadmöglichkeiten, laufend aktualisiert und vor allem leicht und verständlich für Einsteiger und Fortgeschrittene. Aus Liebe zum Beruf.


  

  Jetzt Lizenz buchen



Legen Sie in den Warenkorb zu Ihrer Lizenz am besten gleich Ihre süße Glitzergebührentabelle nebst passendem Glitzermousepad.

Glitzertabelle-K-Halt  Glitzermousepad-K-Halt

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!