Aus Duldungs- oder Unterlassungstiteln gem. § 890 ZPO vollstrecken
Durch Urteil oder Vergleich kann festgestellt sein, dass der Schuldner eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden hat, z. B. die Unterlassung der Verbreitung unwahrer geschäftsschädigender Behauptungen oder die Duldung der ungehinderten Benutzung eines Wegerechts durch den Berechtigten.
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung
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