Einbeziehung selbstständiger Familiensachen in den Verbund und Verbindung von Verfahren
Wenn die Ehescheidung rechtshängig wird, können eventuell bereits vorher rechtshängig gemachte Familiensachen zusammen mit der Scheidungssache den Verbund bilden, d. h. in den Verbund einbezogen werden (§ 137 FamGKG). Nach Verweisung der selbstständigen Familiensachen an das Familiengericht der Scheidung wird der Antragsteller den Verfahrensantrag dahingehend umstellen, dass nunmehr eine Entscheidung der Familiensachen für den Fall der Scheidung begehrt
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