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Prüfung und Praxis

Einigungs-/Erledigungsgebühr Sozialverfahren nach Betragsrahmen


 

In Sozialverfahren, die nach einem Betragsrahmen abgerechnet werden, entsteht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Betragsrahmengebühren.

 

Die Höhe der Einigungs- oder Erledigungsgebühr wird seit 1.8.2013 an die in der Angelegenheit konkret angefallene Geschäfts- oder Verfahrensgebühr angeknüpft, siehe Nr. 1005 VV RVG und Nr. 1006 VV RVG.

 

Zur Unterscheidung:

     

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