Einigungsgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche
Werden nicht rechtshängige (streitige) Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich mit einbezogen, so entsteht nach deren Wert eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Diese 1,5 Einigungsgebühr für die nicht rechtshängigen Ansprüche und die 1,0 Einigungsgebühr für die rechtshängigen Ansprüche dürfen gem. § 15 Abs. 3 RVG addiert nicht höher sein als eine 1,5 Gebühr aus der Summe der beiden Werte.1
...Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.
Für den weiteren Zugriff auf diesen Fachartikel benötigen Sie eine Lizenz. Mit dieser Lizenz haben Sie Zugriff auf alle Inhalte der sog. "Online-Bibel" www.kanzleifachwissen24.de mit unzähligen Fachartikeln, Entscheidungen, Ausfüllhinweisen, Synopsen, Beispielen, Praxisfällen, Musterakte, Downloadmöglichkeiten, laufend aktualisiert und vor allem leicht und verständlich für Einsteiger und Fortgeschrittene. Aus Liebe zum Beruf.
Legen Sie in den Warenkorb zu Ihrer Lizenz am besten gleich Ihre süße Glitzergebührentabelle nebst passendem Glitzermousepad.
Falls Sie bereits registriert sind,
dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!