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Einigungsgebühr für die Protokollierung nicht rechtshängiger oder anderer Ansprüche


 

Werden nicht rechtshängige (streitige) Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich mit einbezogen, so entsteht nach deren Wert eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Diese 1,5 Einigungsgebühr für die nicht rechtshängigen Ansprüche und die 1,0 Einigungsgebühr für die rechtshängigen Ansprüche dürfen gem. § 15 Abs. 3 RVG addiert nicht höher sein als eine 1,5 Gebühr aus der Summe der beiden Werte.1

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