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Einwohnermeldeamtsanfragen - EIMA-Anfragen - Melderegisterauskunft


 

Einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 BMG: Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG ist nur zulässig, wenn

1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
  • den Familiennamen,
  • den früheren Namen,
  • die Vornamen,
  • das Geburtsdatum,
  • das Geschlecht
...
 

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