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Prüfung und Praxis

Einzelne Gebühren - PKH ja oder nein?



Um die Probleme der Gebührenerstattung rund um den Mehrvergleich zu beseitigen, wurde § 48 Abs. 1 RVG durch das KostRÄG 2021 ergänzt. Im § 48 Abs. 1 S. 2 RVG wird nunmehr allgemein für alle Verfahrensarten bestimmt, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse im Falle der Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss eines Vergleichs alle gesetzlichen Gebühren...
 

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