Einziehung und verwandte Maßnahmen in Strafsachen
In Nr. 4142 VV RVG ist geregelt, dass der Verteidiger eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr i. H. v. 1,0 erhält, wenn er eine der nachfolgenden Tätigkeiten ausführt:
- die Einziehung (Fotos, Gemälde, PKW) oder
- die Einziehung gleichstehender Rechtsfolgen (verwandte Maßnahmen: Unbrauchbarmachung, Verfall, Vernichtung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands gem. § 442 StPO) oder
- die
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