Erstattung der Reisekosten des Anwalts
Vom Mandanten erhält der Rechtsanwalt seine Reisekosten erstattet, wenn er mit der Reise einverstanden war. Aber wie verhält es sich mit der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten von der Gegenseite?
Die tatsächlich entstandenen Kosten einer Partei sind nicht ausnahmslos in voller Höhe von der Gegenseite zu erstatten. Vielmehr sind lediglich die notwendigen Kosten erstattungsfähig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gesetzlich ausdrücklich klargestellt
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