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Prüfung und Praxis

Fiktive Reisekostenaufrechnung für weiteren Anwalt bei Untervollmacht - Hausanwalt - Vertrauensanwalt - Verkehrsanwalt


 

Die Kosten des Hauptbevollmächtigten sind vollumfänglich bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 104, 105, 106 ZPO, § 11 RVG) erstattungsfähig. Doch wegen der Erstattung der Korrespondenzgebühr oder von Untervollmachtskosten hat das Gericht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die Einschaltung eines Korrespondenzanwaltes - d. h. die damit verbundenen Mehrkosten - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

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Rechtsanwaltsgehilfin, Autorin, Referentin

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