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Fiktive Reisekostenaufrechnung für weiteren Anwalt bei Untervollmacht - Hausanwalt - Verkehrsanwalt

 

Die Kosten des Hauptbevollmächtigten sind vollumfänglich bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 104, 105, 106 ZPO, § 11 RVG) erstattungsfähig. Doch wegen der Erstattung der Korrespondenzgebühr oder von Untervollmachtskosten hat das Gericht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die Einschaltung eines Korrespondenzanwaltes - d. h. die damit verbundenen Mehrkosten - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ist nämlich einer Partei die mündliche Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten wegen der großen Entfernung nicht möglich - oder nicht zumutbar - und ist die Partei aufgrund ihres Bildungsgrades bzw. ihrer Schrift- bzw. Geschäftsgewandtheit nicht selbst in der Lage, ihren Prozessbevollmächtigten schriftlich zu informieren, so wird das Gericht die Erstattungsfähigkeit bejahen. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn es sich um eine von Rechts- oder Tatfragen her schwierige Sache handelt. Aus dem Prozessrechtsverhältnis erwächst nach Treu und Glauben die Pflicht, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten. In der Kostenfestsetzung geht es bei der im Nachhinein vorzunehmenden Beurteilung der Notwendigkeit letztlich um die Wahrung der Chancengleichheit der Parteien. Auf der einen Seite soll nicht eine Partei dadurch benachteiligt sein, dass sie den Prozess vor einem möglicherweise weit entfernten auswärtigen Gericht führen muss. Auf der anderen Seite kann die Chancengleichheit aber auch dadurch gefährdet werden, dass eine zu großzügige Bejahung der Erstattungsfähigkeit von Mehranwaltskosten große und wirtschaftlich starke Parteien einseitig bevorzugt, indem sie ihnen weitgehend Kosten einer eigenen Rechtsabteilung erspart und zugleich das Kostenrisiko in einem für den Gegner untragbaren Maße erhöht.

 

Grundsätzlich gilt:

  • Eine juristische Person die eine eigene Rechtsabteilung hat, kann selbst nach ihren Fähigkeiten einen Anwalt am Gerichtsort suchen und braucht dazu keinen zweiten Anwalt, der mit dem Anwalt am Gerichtsort korrespondiert. In der Praxis ist es meist so, dass die Rechtsabteilungen der Firmen bei dem Anwalt am Gerichtsort anfragen, ob dieser den Rechtsstreit wahrnehmen kann und dann sämtlichen Schriftverkehr versendet, also selbst mit dem Anwalt am Gerichtsort korrespondiert (beachten Sie bitte nachfolgende Rechtsprechung).
  • Auch wenn eine Firma z. B. durch einen ständigen Hausanwalt vertreten wird und dieser für die Firma einen Anwalt am Gerichtsort sucht und später bei der Kostenfestsetzung versucht, die Mehranwaltskosten mit festsetzen zu lassen, könnte es Probleme geben, diese Mehrkosten mit festgesetzt zu bekommen (beachten Sie aber nachfolgende Rechtsprechung, denn es kommt immer auf den Einzelfall an, was die Firma macht).
  • Aber ein alter Mensch z. B., der geistig nicht mehr auf der Höhe bzw. krank ist, kann nach seinen Fähigkeiten keinen Anwalt am Gerichtsort selbst suchen. Die Kosten des Hauptanwalts und des Unterbevollmächtigten werden mit ziemlicher Sicherheit beide festgesetzt, weil der alte Mensch nicht in der Lage gewesen wäre, sich einen Anwalt am Gerichtsort zu suchen. Deshalb nimmt er sich einen Anwalt an seinem Wohnort, der für ihn den gesamten Sachverhalt und Schriftverkehr mit dem Anwalt am Gerichtsort klärt.

Wird vom Gegner die Einschaltung eines weiteren Anwalts nicht anerkannt, muss der Rechtspfleger bzw. das Beschwerdegericht (d. h. die Kostenfestsetzungsinstanzen), unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls prüfen, ob und in welcher Höhe durch die Einschaltung eines weiteren Anwaltes (Unterbevollmächtigter oder Verkehrsanwalt / Hausanwalt) erstattungsfähige, tatsächlich nicht entstandene (fiktive) notwendige Kosten erspart worden sind. Sie sollten allerdings beachten, dass fiktive Kosten als solche niemals erstattungsfähig sind. Erstattbar können nur wirklich erwachsene Aufwendungen sein, wenn nicht als solche, so doch in Höhe der durch sie ersparten (fiktiven) notwendigen Aufwendungen.

 

Wichtig! Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz der auswärtigen Partei und eines Unterbevollmächtigten am Gerichtsort regelmäßig notwendig ist. Es sind die angefallenen Mehrkosten des Unterbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn diese die ersparten Reisekosten, die der Hauptbevollmächtigte zum Gericht gehabt hätte, nicht mehr als 1/10 überschreiten (BGH 2002).1 Daher lesen Sie in dem Zusammenhang auch von "10 % über" oder von "110 %".

Zur Unterscheidung:

  • Hier geht es nicht um die Erstattung von fiktiven Reisekosten für den "auswärtigen Rechtsanwalt", der für seine Partei als Hauptbevollmächtigter tätig ist und die Gerichtstermine an einem Gericht außerhalb des Gerichtsbezirks wahrnimmt, aber nicht innerhalb des Gerichtsbezirks, wo die Termine stattfinden, seinen Kanzleisitz hat. Dazu lesen Sie bitte hier weiter.
  • Hier geht es um die Erstattung von fiktiven Reisekosten für einen weiteren Anwalt, der von der Partei bzw. dessen Anwalt beauftragt wurde, am weit entfernten Gerichtsort in Untervollmacht oder als Verkehrsanwalt aufzutreten. 


Dieses Thema ist wichtig und jedes Gericht entscheidet individuell. Daher finden sie nachfolgend zahlreiche Entscheidungen.

  • Früher, als die Reisekosten des Unterbevollmächtigten grundsätzlich nicht erstattungsfähig waren, hat man gegenüber dem Rechtspfleger mit fiktiven Parteireisekosten, die diese gehabt hätte, um den Rechtsanwalt vor Ort besuchen zu können, nach JVEG (früher ZSEG) aufgerechnet.
  • Heute ist es durch die Zulassungsfreiheit sinnvoll, mit fiktiv ersparten Rechtsanwaltskosten aufzurechnen, also mit Kosten nach dem RVG, die der Rechtsanwalt am Sitz des Mandanten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins gehabt hätte. Damit sind die Auslagen aus Teil 7 VV RVG gemeint. Falls also der Rechtspfleger die Kosten eines hinzugezogenen Unterbevollmächtigten nicht erstatten möchte, sollten Sie hilfsweise mit fiktiven Rechtsanwalts-Reisekosten aufrechnen, die er zur Fahrt zum Gericht gehabt hätte, wenn Sie keinen Unterbevollmächtigten am Gerichtsort für die Wahrnehmung des Gerichtstermins beauftragt hätten.3
Die fiktiven Reisekosten sind nach Nrn. 7003 bis 7007 VV RVG zu ermitteln. Es können also Fahrtkosten des eigenen Pkw gem. Nr. 7003 VV, Fahrtkosten eines anderen Verkehrsmittels (Bahn, Flugzeug) gem. Nr. 7004 VV; Tage- und Abwesenheitsgelder gem. Nr. 7005 VV und sonstige Auslagen, wie Parkentgelte oder Taxi- oder Mietwagenkosten vom Bahnhof/Flughafen zum Gericht gem. Nr. 7006 VV RVG fiktiv angesetzt werden. 

 
Die Kosten für Flüge von so genannten Billigfluglinien sind zur Berechnung fiktiver Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten nicht geeignet (OLG Stuttgart).5 Die Reisekosten mit dem eigenen Pkw können bei den Billigfluglinien erheblich höher sein. Der Rechtsanwalt darf seine fiktiven Pkw-Reisekosten ansetzen.6

 

Hinweis! Wenn es sich um ein qualifiziertes "Groß"-Unternehmen, Verband, Verein, etc. mit eigener Rechtsabteilung handelt, werden die fiktiv ersparten Rechtsanwaltsreisekosten als nicht notwendig angesehen.7 Wenn die Kosten als nicht notwendig zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angesehen werden, sind jedoch die Reisekosten erstattungsfähig, die innerhalb des Gerichtsortes vom am weitesten vom Gerichtsort entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks tatsächlich entstanden wären. Dazu lesen Sie bitte unter Reisekosten hier weiter.


Ein Muster zur Aufrechnung mit fiktiven Reisekosten finden Sie hier.


Nachfolgende Entscheidungen sind nach Jahr sortiert. Auch die ältere Rechtsprechung wird von heutigen Gerichten noch zitiert:

» BGH in 2002: Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Die Zuziehung eines am Wohn- und Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. HS. ZPO anzusehen.9

» BGH in 2003: Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfahren der einstweiligen Verfügung.11

» BGH in 2003: Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i. S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessgericht entstandene Auslagen im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung.12

» BGH in 2003: Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. HS ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. Outsourcing).13

» BGH in 2004: Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erscheinen lässt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.14

» BGH in 2004: Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.15

» BGH in 2004: Zur Frage, ob es für ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung eingerichtet hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig ist, eine Rechtsanwaltskanzlei am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten hinzuzuziehen, wenn diese Kanzlei ständig mit der Bearbeitung sämtlicher im Unternehmen anfallender Rechtsangelegenheiten beauftragt ist.16

» BGH in 2005: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts.17

» BGH in 2005: Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozess für die Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrnehmung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten kann er nicht die Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte Prozessführung als Hauptbevollmächtigtem unter Ersparung jeglicher Reisekosten zu übertragen.18

» BGH in 2005: Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.19

» BGH in 2005: Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauf-tragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.20

» BGH in 2006: Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen.21

» BGH in 2006: Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstatten.22

» BGH in 2007: Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 1 HS 2 ZPO gebotene typisierende Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht geführt wird.23

» OLG Dresden in 2008: Hat das Gericht trotz urlaubsbedingter Verhinderung des Hauptbevollmächtigten den Termin nicht verlegt, sind die für einen Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten ausnahmsweise als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in voller Höhe neben den entstandenen Kosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.24

» BGH in 2010: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Partei die Kosten eines mit der Terminwahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine wesentliche Überschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten.25

» BGH in 2011: Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.26

» BGH in 2014: Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.27 Der Kostenvergleich erfolgt zwischen den berechtigten fiktiven Reisekosten und den tatsächlichen Kosten des Unterbevollmächtigten. Dabei ist ein Zuschlag von 10% auf die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen. Die Partei und ihr Hauptbevollmächtigter können bei der Entscheidung darüber, ob ein Unterbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt wird, die zu veranschlagenden Reisekosten, etwa im Hinblick auf Fahrt- und Termindauer, nicht sicher voraussehen. Dieser Aufschlag auf die fiktiven Reisekosten ist zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang die tatsächlichen, aber nicht erstattungsfähigen Kosten für den Unterbevollmächtigten 110% der fiktiven Kosten übersteigen.
» BGH in 2014: Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine individuelle Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte.28 
» LAG Hamm 2019: Eine Partei, deren Wohnsitz nicht der Gerichtsort ist, hat in der Regel drei Alternativen unter Kostengesichtspunkten zu vergleichen, soweit es um die Beiordnung von mehr als einem Rechtsanwalt geht:

  • Beiordnung nur eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts mit Anspruch auf Erstattung von Reisekosten (bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts) in Abweichung vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO;
  • Beiordnung eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten sowie eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO;
  • Beiordnung eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten sowie eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts als Unterbevollmächtigten.
Die Berücksichtigung eines Rechtsanwalts, der seinen Kanzleisitz lediglich im Bezirk des Gerichts, nicht aber am Gerichtsort hat, scheidet in diesem Zusammenhang aus, weil für diesen zusätzliche Reisekosten anfallen würden. Eine kostenbewusste Partei würde als kostengünstigere Variante einen am Gerichtsort ansässigen weiteren Bevollmächtigten auswählen, sei es als Verfahrensbevollmächtigten neben einem Verkehrsanwalt, sei als Hauptbevollmächtigten neben einem Unterbevollmächtigten. Zudem können Reisekosten nicht uneingeschränkt Beurteilungsmaßstab für die Frage sein, ob ein Unterbevollmächtigter beigeordnet werden kann, sondern nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Reisekosten sind entgegen dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur dann an einen nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalt erstattungsfähig, wenn nach § 121 Abs. 4 ZPO der Partei ein Verkehrsanwalt neben dem im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen wäre und die Gesamtkosten des am Wohnsitz der Partei ansässigen Rechtanwalts einschließlich Reisekosten die Kosten für Verfahrensbevollmächtigten und Verkehrsanwalt nicht übersteigen. Die Höhe der als erstattungsfähig für eine Vergleichsberechnung anzusetzenden Reisekosten ist durch die Höhe der Verkehrsanwaltskosten begrenzt. Im vorliegenden Fall wären Reisekosten der am Wohnsitz der Klägerin niedergelassenen Rechtsanwälte bis zur Höher der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig, weil der Klägerin ein Verkehrsanwalt beizuordnen wäre.29

» VG Würzburg in 2019: Auch wenn sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts eines Rechtsanwalts bedient, sind die Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwalts nach RVG stets erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist. Eine restriktiv zu behandelnde Ausnahme gilt nur dann, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Behörde zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwalts absieht und ihn erst in einem Verfahrensstadium als Prozessbevollmächtigten bestellt, in dem bereits feststeht, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und durch die beklagte Behörde lediglich eine das Verfahren auch formal beendende Erledigungserklärung abgegeben wird.30
» OLG München in 2020: Auch wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines „Hausanwaltes“ gegeben seien, führe dies nicht dazu, dass Mehrkosten, die daraus resultieren, dass dieser nicht am Ort des Geschäftssitzes der Partei ansässig ist, zu erstatten sind, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger „Hausanwalt“ auffindbar ist. Zu Recht wirft die Beschwerde deshalb die Frage auf, inwiefern der von der Klägerin - aus gut nachvollziehbaren Gründen - beauftragte Hausanwalt seinen Geschäftssitz nicht etwa in München, sondern hiervon deutlich entfernt haben muss. Außer Frage steht, dass für vergleichbare Sachverhalte auch in München geeignete Anwaltskanzleien zur Verfügung stehen. Auch wenn es kostenrechtlich akzeptabel ist, sämtliche Verfahren zentral von einer Kanzlei führen zu lassen, sieht der Senat mit dem OLG Düsseldorf eine Obliegenheitsverletzung darin, dass die Reisekosten von deren Sitz aus Köln nach München beansprucht werden.31

 

Hinweis zur Rechtsprechung! Anhand dieser Aufzählung kann man wunderbar ersehen, welche Linie der die Gerichte vertreten. Sie dürften nun bestens gewappnet sein, wenn Sie mit einem Dritten streiten müssen. Bitte lesen Sie sich bitte unbedingt auch die Rechtsprechung zur Erstattungspflicht von Reisekosten unter "Reisekosten" und "Erstattung der Reisekosten von der Gegenseite" durch.

 

Hinweis! Wenn der Mandant in der Kostenfestsetzungsinstanz nach § 11 RVG behauptet, er hätte den zusätzlichen Anwalt gar nicht beauftragt, sondern nur seinen ursprünglichen Prozessbevollmächtigten, darf der Rechtspfleger ohne Prüfung den Antrag nach § 11 RVG zurückweisen. Er darf auch dann den Antrag zurückweisen, wenn anhand von Schriftsätzen und den Verhandlungsprotokollen nachweisbar ist, dass der zusätzliche Anwalt tätig war. Aber in diesem Fall wurden Einwendungen erhoben, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Somit darf und muss der Rechtspfleger ablehnen. Sie müssten demzufolge Ihren Anspruch einklagen. Hat der Auftraggeber dem Rechtsanwalt gegenüber bereits Einwendungen erhoben, ist gem. § 11 Abs. 5 RVG die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

 

» Rechtsprechung dazu:

1 BGH, Beschluss vom 16.10.2002, AZ: VIII ZB 30/02
3

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.4.2005, AZ: 8 W 142/05, RVGreport, 8/2005, S. 319

BGH, Beschluss vom 14.9.2004, AZ: VI ZB 37/04

5 OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.4.2005, AZ: 8 W 142/05,
RVGreport, 8/2005, S. 319
6 OLG Naumburg, Beschluss vom 30.5.2005, AZ: 12 W 61/05, JurBüro 2006, S. 87
7 BGH, Beschluss vom 21.9.2005, AZ: IV ZB 11/04
8 hinfällig
9 BGH, Beschluss vom 16.10.2002, AZ: VIII ZB 30/02
10 hinfällig
11 BGH, Beschluss vom 10.4.2003, AZ: I ZB 36/02
12 BGH, Beschluss vom 18.12.2003, AZ: I ZB 18/03
13 BGH, Beschluss vom 11.11.2003, AZ: VI ZB 41/03
14 BGH, Beschluss vom 25.3.2004, AZ: I ZB 28/03
15 BGH, Beschluss vom 14.9.2004, AZ: VI ZB 37/04
16 BGH, Beschluss vom 2.12.2004, AZ: I ZB 4/04
17 BGH, Beschluss vom 14.6.2005, AZ: VI ZB 5/05
18 BGH, Beschluss vom 4.7.2005 AZ: II ZB 14/04
19 BGH, Beschluss vom 21.9.2005, AZ: IV ZB 11/04
20 BGH, Beschluss vom 20.10.2005, AZ: VII ZB 53/05
21 BGH, Beschluss vom 28.6.2006, AZ: IV ZB 44/05
22 BGH, Beschluss vom 13.6.2006, AZ: IX ZB 44/04
23 BGH, Beschluss vom 25.1.2007, AZ: V ZB 85/06
24 OLG Dresden, Beschluss vom 29.8.2008, AZ: 21 WF 740/07
25 BGH, Beschluss vom 16.10.2010, AZ: VI II ZB 30/02
26 BGH, Beschluss vom 13.9.2011, AZ: VI ZB 42/10
27 BGH, Beschluss vom 6.11.2014, AZ: I ZB 38/14
28 BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014, AZ: XII ZB 499/11
29 LAG Hamm, Beschluss vom 7.8.2019, AZ: 14 Ta 158/19
30 VG Würzburg, Beschluss 19.8.2021, AZ: W 3 M 19.307,
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31 OLG München, Beschluss vom 4.2.2020, AZ: 11 W 1542/19
Konstanze Halt



Konstanze Halt  
Aus Liebe zum Beruf