Erzwingungshaft / Verhaftung / Der Haftbefehl aufgrund nicht abgegebener Vermögensauskunft
- Hält der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht ein oder
- verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung (Versicherung an Eides statt, siehe § 802c Abs. 3 ZPO),
so kann der Gläubiger zur Erzwingung der Auskunftserteilung den Erlass einer Haftanordnung als Beugemaßnahme bis zu sechs Monaten Zwangshaft beantragen. Rein vorsorglich empfiehlt es sich daher, gem. § 802g ZPO den Erlass eines Haftbefehls gleich mit zu beantragen. Der Antrag auf Erlass des Haftbefehls kann bereits mit demjenigen Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft verbunden werden (siehe ZV-Formular 2022 Modul H bzw. ZV-Formular 2023 Modul I). Er kann aber auch separat im Termin oder nachträglich gestellt werden.
Innerhalb welcher Frist muss der Gläubiger den Haftbefehl beantragt haben? Da in § 802g ZPO keine Frist genannt ist, muss die Ausschlussfrist von zwei Jahren zur erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO analog gelten. Grundsätzlich nach zwei Jahren kann gem. § 802d ZPO die VermAK erneut abgenommen werden. Ein Antrag auf Erlass des Haftbefehls zum alten VermAK-Verfahren ist nun nicht mehr möglich. Lediglich zum neuen VermAK-Verfahren ist wieder ein (neuer) Haftbefehlsantrag gegeben. Ich kann weder der 6monatigen (Verwirkungs-) Ansicht des AG Augsburg1 zustimmen, weil es § 185a GVGA, auf welchen sich das Gericht bezieht, seit 2013 nicht mehr gibt. Ich kann aber auch nicht dem genannten Zeitraum von drei Jahren, nachdem der Antrag auf Erlass des Haftbefehls nicht mehr zeitgemäß sein soll, zustimmen, AG Segeberg.2 Denn die früheren Dreijahresfristen (z. B. zur wiederholten eidesstattlichen Versicherung, zur Vollziehung des Haftbefehls des Schuldners) haben wir seit 2013 nicht mehr. Heute sieht das Gesetz dafür zwei Jahre vor. Es verbleibt also bei der Ausschlussfrist der §§ 802g, 802d ZPO.
Beschwerde: Beachten Sie bitte, dass es sich bei einem Haftbefehl gem. § 802g ZPO um ein Zwangsmittel i. S. v. §§ 570, 575 ZPO handelt. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu, d. h. eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.3
Weist das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde aus sachlichen Gründen zurück, ist ihre Wiederholung auch während der noch laufenden Beschwerdefrist unzulässig.4
Beispiel dazu: Das Amtsgericht hat gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO erlassen und zur Begründung ausgeführt, der Schuldner sei in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Wie und wann er zuvor Kenntnis von der Existenz des Haftbefehls erhalten hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Danach ist der Haftbefehl dem Schuldner ausgehändigt worden, der am selben Tag (erneut) sofortige Beschwerde eingelegt hat. Das Beschwerdegericht hatte bereits mit seiner Entscheidung die (erste) sofortige Beschwerde des Schuldners aus sachlichen Gründen zurückgewiesen. Die Wiederholung der sofortigen Beschwerde ist in diesem Fall unzulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Einlegung der ersten sofortigen Beschwerde keine genaue Kenntnis vom Inhalt des Haftbefehls hatte. Er hätte sich diese Kenntnis durch Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO vor Einlegung der sofortigen Beschwerde beschaffen können.
Seit 1.1.2013 lautet § 802g ZPO "Erzwingungshaft". Da das Verfahren aber zweigeteilt ist, also zunächst wird der Haftbefehl beantragt und erst dann wird der Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung losgeschickt, verwende ich die Ausdrucksweise "Antrag auf Erlass des Haftbefehls".
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht (als Vollstreckungsgericht) zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft einen Haftbefehl zu erlassen, egal ob der Antrag auf Erlass des Haftbefehls in einem gemischten ZV-Auftrag mittels ZV-Formular erfolgte (siehe 2022 Modul H bzw. 2023 Modul I) oder separat beantragt wurde (siehe nachfolgenden Antrag).
Nachträglicher isolierter Antrag auf Erlass des Haftbefehls: Der nachträgliche Antrag auf Erlass des Haftbefehls sollte mittels separatem Anschreiben an das Vollstreckungsgericht erfolgen. Folgendes Muster können Sie verwenden:
An das
Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
des …
- Gläubiger und Antragsteller -
PV: Herr Rechtsanwalt …
gegen
den …
- Schuldner und Antragsgegner -
PV: Herr Rechtsanwalt …
beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,
- gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO zu erlassen und
- den Haftbefehl zu Händen des Gläubigervertreters zu übersenden.
Begründung:
Der Schuldner wurde am ... zum Termin am ... beim Gerichtsvollzieher … zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.
Beweis: Ladungsmitteilung des Gerichtsvollziehers vom …, in Kopie anbei
Der Schuldner ist jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht erschienen und hat auch sonst keine Gründe genannt, warum er nicht erscheinen konnte.
Beweis: Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom …, in Kopie anbei
Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO gegeben.
Gerichtskosten sind mittels ... beigefügt / werden überwiesen. Titel, Forderungsaufstellung, ZV-Unterlagen sind ebenfalls beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Anlagen u. a. Vollmacht (siehe § 753a ZPO)
Downloaden können Sie sich das Muster hier.
Anmerkung: Zur Höhe der Gerichtskosten lesen Sie bitte hier (Haftbefehl).
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt gem. § 802g Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger muss dazu einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Dies erfolgt entweder im gemischten ZV-Auftrag im Formular, je nachdem, was der Gläubiger im Modul H oder I im ZV-Formular 2022 bzw. im Modul I oder J im ZV-Formular 2023 angekreuzt hat, oder bei einem isolierten Auftrag mit nochmaliger Beauftragung des Gerichtsvollziehers.
Es ist zulässig, entsprechend der Option in Modul H (2022) bzw. Modul J (2023) des amtlichen Vollstreckungsauftrages gem. § 1 S. 1 GVFV einen Verhaftungsauftrag vorab zu erteilen und die Weiterleitung des Haftbefehls mit diesem Verhaftungsauftrag durch das Vollstreckungsgericht unmittelbar an den Gerichtsvollzieher zu beantragen. Es liegt insbesondere kein unzulässiger "bedingter Verhaftungsauftrag" vor.5
Dem Gerichtsvollzieher fällt für die Übergabe des Haftbefehls neben der Gebühr gem. Nr. 270 GvKostG keine Zustellgebühr an, weil Nrn. 600, 100, 715 KV GvKostG nicht gelten.6 Die Aushändigung des Haftbefehls an den Schuldner bei der Verhaftung ist aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend erforderlich und steht nicht zur Disposition des Gläubigers. Sie hat mithin von Amts wegen zu erfolgen und stellt keine Parteizustellung dar.7
Praxistipp einer Kundin zu den Kosten! Sie hat leider die Erfahrung gemacht, dass, wenn das Gericht den Haftbefehl direkt wieder an den Gerichtsvollzieher schickt, oftmals vergessen wird, die 22 EUR für den Haftbefehl beim Schuldner einzuziehen, wenn dieser dann zahlt. Deshalb lässt sie sich seit einiger Zeit den Haftbefehl nebst Rechnung vom Gericht schicken, bezahlt diese, bucht die 22 EUR in ihre Forderungsaufstellung und beauftragt dann den GV mit der Verhaftung samt neuer Forderungsaufstellung.
Für die Verhaftung füllen Sie im ZV-Formular 2022 Modul I / ZV-Formular 2023 Modul J aus.
Im Übrigen ist für den Vollzug des Haftbefehls ausschließlich § 802g ZPO maßgeblich. Das heißt, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft nebenher geschehen darf, da hier nicht § 802c, sondern § 882c ZPO gilt.8
Hinweis! Der Haftbefehl ist für gewöhnlich Rot, ich hatte aber auch schon Haftbefehle auf weißem Papier in meinen Vollstreckungsunterlagen.
Achtung Frist zur Vollziehung des Haftbefehls! Die Vollziehung des Haftbefehls ist gem. § 802h ZPO unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
Für die Vollziehung eines Haftbefehls i. S. des § 802g ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Zweijahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners auch später durchgesetzt werden.9
Zur Unterscheidung:
- Zwei Jahre bis zur erneuten Vermögensauskunft.
- Zwei Jahre die Verhaftung durchzuführen.
- Zwei Jahre bis zur Löschung aus dem Vermögensverzeichnis.
- Drei Jahre bis zur Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis.
Hinweis für den Gläubiger! Gegen die Ablehnungsentscheidung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO für den Gläubiger statthaft.
Bei Prozessunfähigen als Schuldner sind die gesetzlichen Vertreter als die zu verhaftenden Personen zu nennen.
Zur Erzwingung der Aussage kann der Schuldner bis zu sechs Monate in Zwangshaft genommen werden. Das ist eine lange Zeit als Beugehaft. Nach Ablauf dieser sechs Monate oder nach Abgabe der an Eides statt versicherten Vermögensauskunft wird der Schuldner gem. § 802j ZPO von Amts wegen aus der Haft entlassen. Der Gläubiger muss wie immer für die Zwangshaft Haftkostenvorschuss einschließlich der Verpflegungskosten zahlen. Immer wieder werde ich angesprochen, wie hoch der Haftkostenvorschuss denn genau sei. Bitte schauen Sie sich die Haftkostenbeiträge an hier.
Hinweis! In der Praxis ist es jedoch meist so, dass die Schuldner unverzüglich die Vermögensauskunft abgeben, wenn sie merken, dass der Gerichtsvollzieher es doch ernst meint mit der Verhaftung. Teilweise befindet sich der Schuldner auch nur wenige Stunden in Haft bis er die Vermögensauskunft abgeben möchte. Ich hatte Fälle, in denen die Schuldner nach Erlass des Haftbefehls gezahlt haben, und zwar keine Raten, sondern alles auf einmal.
Der verhaftete Schuldner kann jederzeit die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen. Sie ist ihm von dem im Amtsgerichtsbezirk des Haftortes zuständigen Gerichtsvollzieher abzunehmen.
Hinweis! Möchte der Gläubiger(vertreter) an der Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners teilnehmen, kann er dies auf Antrag vom Gerichtsvollzieher genehmigt bekommen.
Wichtig! Wurde der Schuldner mangels Abgabe der Vermögensauskunft inhaftiert und hat seine sechs Monate abgesessen, kann er innerhalb der nächsten zwei Jahre grundsätzlich nicht mehr wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft inhaftiert werden. Er kann nur dann erneut vor Ablauf der zwei Jahre Sperrfrist von demselben oder einem anderen Gläubiger inhaftiert werden, wenn die Voraussetzungen der erneuten Vermögensauskunft gem. § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegen und er diese erneut nicht abgibt.
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf gem. § 802h Abs. 2 ZPO die Haft nicht vollstreckt werden, solange dieser Zustand andauert. Hier kommt es tatsächlich nur auf die Gesundheit des Schuldners an, nicht auf die Gesundheit von Angehörigen. Der Gerichtsvollzieher soll im eigenen Ermessen die Haftfähigkeit des Schuldners prüfen. Im Allgemeinen soll die seelische und körperliche Verfassung des Schuldners ausschlaggebend sein, das Offenbarungsverfahren mit oder ohne Haftbefehl zu verhandeln. Die Gesundheitsgefährdung bzw. Haftunfähigkeit muss entweder offensichtlich oder nachgewiesen sein.
Grob ausgedrückt ist die schuldnerische Verhaftung unzulässig, wenn
- seit dem Tag des Erlasses des Haftbefehls zwei Jahre vergangen sind,
- des Schuldners Gesundheit gefährdet werden würde,
- Mitglieder des Deutschen Bundestages verhaftet werden sollen (ist nur mit Genehmigung des Deutschen Bundestages möglich),
- Mitglieder der Länderparlamente verhaftet werden sollen,
- ein Mitglied einer Schiffsbesatzung auf hoher See verhaftet werden soll,
- öffentlich Bedienstete oder Geistliche verhaftet werden sollen.
Kundenfrage: Mein Schuldner ist ein Rechtsanwalt, der die Zulassung verloren hat und inzwischen unauffindbar ist. Er hat zwar eine Wohnung, doch hat er für die Zwangsvollstreckung bei der Nachbarin einen Schlüssel hinterlassen und der Gerichtsvollzieher konnte nichts pfänden. Was können Sie mir raten?
Antwort: Ich empfehle Ihnen die an Eides statt zu versichernde Vermögensauskunft abnehmen zu lassen. Da Sie durch die Pfändung nicht vollständig befriedigt werden konnten, beantragen Sie die Vermögensauskunft abzunehmen. Zu diesem Termin kann der Schuldner seine Nachbarin nicht schicken, er muss selbst erscheinen. Kommt er nicht, lassen Sie die Verhaftung vornehmen, die Sie hoffentlich mit beantragt haben (ansonsten bitte separat beantragen). Wenn er erscheint, haben Sie hoffentlich gleichzeitig die Taschenpfändung und Pkw-Pfändung mit beantragt. Reden Sie vorher mit dem Gerichtsvollzieher. Wenn der Schuldner meint, das Auto, mit dem er ggf. zum Vermögensverzeichnis-Termin gekommen ist, gehöre seiner Lebensgefährtin, soll der Gerichtsvollzieher es dennoch beschlagnahmen, siehe § 739 ZPO (§ 71 GVGA). Dadurch, dass er sich bzw. sie sich nun bei Ihnen melden und um Herausgabe des gepfändeten Pkw anhalten muss (aber nicht bis zur Drittwiderspruchsklage kommen lassen!), kommen Sie evtl. an weitere Daten. Sagt er im Termin zur Vermögensauskunft aus, dass alle Gelder auf das Konto der Lebensgefährtin gehen, berücksichtigen Sie bitte den Artikel "Vollstreckung von Schuldnergeldern auf fremden Konten".
Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner vollständig "erfüllt", also er entweder zahlt oder die Vermögensauskunft abgibt. Bei Teilleistung kommt ein Aufschub der Verhaftung nur mit Einverständnis des Gläubigers gemäß § 802b Abs. 2 und 3 ZPO (= Ratenzahlung/Zahlungsplan) in Betracht.
Zur Aufhebung eines Haftbefehls:
Durch die Abgabe der Vermögensauskunft ist ein Haftbefehl nach § 802g ZPO verbraucht, so dass es seiner förmlichen Aufhebung nicht bedarf. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Schuldners an der förmlichen Aufhebung des Haftbefehls besteht nicht.10
Auch wenn der Gerichtsvollzieher vor oder bei Verhaftung die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten beitreibt, ist die Zwangsvollstreckung beendet und der Haftbefehl nicht mehr zu vollziehen. Es entfällt auch der Anspruch des Schuldners auf Aufhebung des Haftbefehls.11
Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.12
Achtung! Ein erneuter Antrag des Gläubigers auf Terminsbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unzulässig, wenn in derselben Vollstreckungsangelegenheit noch ein vollziehbarer Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft offen ist. Der erneute Antrag des Gläubigers auf Einholung einer Vermögensauskunft ist erst dann wieder zulässig, wenn die Vollziehung des Haftbefehls wegen Zeitablaufs nach § 802h ZPO nicht mehr möglich ist.13
Obergerichtsvollzieher nimmt 'Private' als Zeugen bei Verhaftung dazu und stellt Kosten in Rechnung: Nach § 758 Abs. 3 ZPO ist der Gerichtsvollzieher, wenn er Widerstand vorfindet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Eine - zudem: vorsorgliche - Hinzuziehung Privater im Rahmen staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Überwindung von Widerstand mit Gewalt sieht das Gesetz damit gerade nicht vor. Zwar hat nach § 759 ZPO ein Gerichtsvollzieher Zeugen herbeizuziehen, sofern bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet wird. Ihm ist es allerdings nicht gestattet, - wie vorliegend geschehen - ohne konkrete Anhaltspunkte für zu erwartenden Widerstand Zeugen rein vorsorglich hinzuzuziehen, um erforderlichenfalls Vollstreckungshandlungen zügig durchführen zu können. Auslagen für vorsorglich bereitgestellte, nicht benötigte Zeugen sind daher dem Gerichtsvollzieher weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu erstatten.14 Sofern der OGV Gründe vorweisen könnte, die die Begleitung durch private Dritte als geboten erscheinen ließen, könnten solche Kosten ggf. erstattungsfähig sein.
Zu den Anwalts- und Gerichtskosten rund um den Haftbefehl lesen Sie bitte hier.
» Rechtsprechung dazu:
1 | AG Augsburg, Beschluss vom 10.10.2014, AZ: 1 M 8256/14 |
2 | AG Segeberg vom 17.9.2018, AZ: 6 M 341/18 |
3 | BGH, Beschluss vom 18.6.2021, AZ: I ZB 30/21 |
4 | BGH, Beschluss vom 13.1.2022, AZ: I ZB 30/21 (Rechtsbeschwerdeverfahren) |
5 | Amtsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7.11.2017, AZ: 667 M 1977/17 im Anschluss an LG Stuttgart DGVZ 2017, 174; AG Mannheim DGVZ 2017, 59 AG Mannheim Beschluss vom 5.1.2017, AZ: 7 M 51/16 |
6 | LG Konstanz, Beschluss vom 8.1.2015, AZ: A 62 T 2/15 |
7 | BT-DS 18/7560 zum EuKoPfVODG |
8 | LG Heilbronn, Beschluss vom 21.11.2014, AZ: 1 T 426/14 |
9 | BGH, Beschluss vom 15.12.2005, AZ: I ZB 63/05 AG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2014, AZ: 2 M 56073/14 AG Naumburg, Beschluss vom 23.1.2018, AZ: 8 M 1969/15 in JurBüro 6/2018 |
10 | LG Tübingen, Beschluss vom 14.4.2015, AZ: 5 T 72/15 |
11 | BGH, Beschluss vom 28.3.2019, AZ: I ZB 63/18 |
12 | BGH, Beschluss vom 29.3.2018, AZ: I ZB 54/17 |
13 | LG Ellwangen, Beschluss vom 15.8.2014, AZ: 1 T 150/14, juris.de |
14 | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.6.2022, AZ: 18 W 18/21 |
Vollziehungsfrist, Dauer Verhaftung

Konstanze Halt
Aus Liebe zum Beruf