FORMULARE und Ausfülltipps zur neuen Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher ab 1.9.2024
Seit dem 22.12.2022 kann das neue Formular "Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher" (Zwangsvollstreckungsauftrag, Vermögensauskunft, Drittauskünfte pp.) verwendet werden.
Hier-klick finden Sie das Blanko-Formular Zwangsvollstreckung, das Sie ausfüllen und speichern können. Ebenso ist eine Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge vorgesehen, die Sie dort ebenso downloaden können und die nicht mehr im Formularauftrag, sondern separat auszufüllen und dem Vollstreckungsauftrag beizufügen ist.
Die Formulare und Ausfüllhinweise in PINK direkt auf den Formularen 2023 finden Sie unter Downloads hier-klick zum Ausdrucken in Farbe.
Zur Unterscheidung:
- Bisher hatten wir einen Vollstreckungsauftrag inkl. Forderungsaufstellung.
- Künftig haben wir einen Vollstreckungsauftrag ohne Forderungsaufstellung. Diese müssen wir in Form einer vorgegebenen, separaten Forderungsaufstellung unserem Vollstreckungsauftrag beifügen.
Die neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung1 wurde am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat unmittelbar am nächsten Tag, den 22.12.2022, in Kraft.
Wie bisher auch, ist das Zwangsvollstreckungsformular (ZV-GV-Formular) verbindlich zu benutzen, es gibt aber eine lange Übergangsfrist wie folgt:
- Bis zum 21.12.2022 mussten die alten ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden.
- Seit dem 22.12.2022 können sowohl die alten als auch die neuen ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden.
- Ab dem 1.12.2023 sollten dann ausschließlich nur noch die neuen ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden. Allerdings wurde die Übergangsvorschrift am 24.11.2023 durch den Bundestag verlängert. Nun sind sie Pflicht ab dem 1.9.2024.
- Um mit den Übergangsdaten nicht durcheinander zu kommen, benenne ich die neuen Formulare u. a. mit "2023" und die alten, bisherigen Formulare mit "2022", auch jetzt, wenn die Übergangszeit verlängert wurde. Denn die neuen Formulare sollen 2024 nochmals überarbeitet werden und erst diese Formulare werde ich dann mit "2024" benennen. Es tut mir leid, Ihnen das Wirrwarr nicht ersparen zu können, hoffe aber, mit meinem Angebot Klarheit und Hilfe geben zu können. LOVE
- Sofern die Nutzung des Vollstreckungsformulars und der Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1.5.2025 gestellt werden.2
Zur Zustellung: Werden Zustellungen beauftragt, ist anzukreuzen, welches Dokument zugestellt werden soll. Zudem wird ergänzend ein Freitextfeld angeboten. Das Formular kann sowohl für die Beauftragung der Zustellung von Schriftstücken als auch von elektronischen Dokumenten genutzt werden. Dies bildet die Neuregelung der §§ 193 und 193a ZPO zum 1. Januar 2022 nach. Wird der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit Zustellungen beauftragt, herrscht kein Formularzwang. BR-DS 561/22 (Grunddrucksache)
M. E. ist das Formular überhaupt nicht für reine Zustellungen gedacht, denn über Modul F steht: Wegen der aus den Forderungsaufstellungen ersichtlichen Forderungen und der für dieses Verfahren entstehenden Kosten werden folgende Aufträge erteilt: Allerdings kann ich in der Beschlussdrucksache keine weitere Erläuterung oder Änderung dazu finden.
Kein Formularzwang heißt, das Formular ist nicht zu benutzen.
Umgang mit den neuen Formularen:
Sie können sich das neue Zwangsvollstreckungsformular nebst Forderungsaufstellung als PDF auf Ihren Desktop downloaden und direkt am PC ausfüllen. Sind Sie eine Anwaltskanzlei, senden Sie das ausgefüllte Formular als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle. Ein elektronisches Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen (§ 130a ZPO). Zu dem Problem mit dem Originaltitel lesen Sie bitte weiter unten nach. Sind Sie kein Anwalt, senden Sie das ausgedruckte Formular nebst Forderungsaufstellung per Post zur Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei Gericht. Ab dem 1.1.2024 müssen dann auch einige Nichtanwälte elektronisch mit den Behörden kommunizieren, also auch ein Vollstreckungsformular elektronisch versenden, allerdings nicht über das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), sondern über das eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) hier-klick.
Wegzusenden sind also:
- das GV-ZV-Formular,
- die dazugehörige Forderungsaufstellung,
- und Titel, sonstige Anlagen, evtl. bisherige Vollstreckungsbelege und ggf. eine Aufstellung für Inkassokosten.
Tipp zum Öffnen des Formulars:
Sofern das Ausfüllen nicht gleich möglich sein sollte, speichern Sie sich das Formular auf Ihren Desktop oder öffnen es mit einem anderem Programm (= "mit anderem Programm ansehen" für gewöhnlich oben rechts).
Tipp bei Ausfüllproblemen:
Sollten Sie Probleme mit dem ausfüll-/speicherbaren Formular dahingehend haben, dass ein Feld nicht ausfüllbar ist, gibt es folgende Lösung: Klicken Sie in die nicht beschreibbare Zeile mit der rechten Maustaste und klicken "alles auswählen". Somit können Sie diese Zeile wieder wunderbar beschreiben, auch mit dem Acrobat Reader. Ggf. probieren Sie es auch so, dass Sie in das vorherige Feld klicken und mit der Tab-Taste weiter in das nächste Feld gelangen.
In das Zwangsvollstreckungsformular wurden neue Anträge aufgenommen:
Endlich muss man sagen, wurden die Neuerungen aus den vergangenen Jahren mit aufgenommen, die nicht oder nur schwerlich in das bisherige ZV-GV-Formular zu integrieren waren. Es handelt sich vorwiegend um die Neuerungen vom 1.1.2022 im Bereich Auskunftsrechte (Modul M) und Drittauskünfte (Modul N), aber auch um anwaltliche Versicherungen bei elektronischer Versendung (Modul E) und um Probleme mit der Übersendung des Titels bei elekronischer Antragstellung (Modul C), aber auch um den Betreuer nach § 53 ZPO für Gläubiger und Schuldner (Module A + B).
Mehrfachnutzung von Teilen des Formulars:
Auch weiterhin gibt es die Möglichkeit, Teile des Formulars mehrfach zu verwenden oder wegzulassen. Die Forderungsaufstellung ist mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können (§ 2 Abs. 5 ZVFV).
Abweichungen von den Formularen gem. § 3 ZVFV:
Zunächst ist zu sagen, dass lediglich dann, wenn die Verständlichkeit und Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten (= grau hinterlegte Module) nicht beeinträchtigt wird, Abweichungen vorgenommen werden dürfen. Ich empfehle jedoch nicht von den Formularen abzuweichen, denn die Vergangenheit hat gezeigt, dass man sogar das Gericht entscheiden lassen musste, nur weil der Rahmen des Formulars moniert wurde, der seinerzeit nicht in grüner Farbe, sondern in grauer Farbe eingereicht wurde. Um zügig zu vollstrecken, empfiehlt es sich in der Tat, gar nicht von den Formularen abzuweichen.
Zulässig ist es, die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen. Dies ist zwar bei der sich ständig ändernden Rechtsmaterie sinnvoll, jedoch hätte man hier die Paragrafenangaben mit einem am Computer überschreibbaren Feld gestalten können (ähnlich wie z. B. hier auf Kanzleifachwissen24 die Wörter "Schnellsuche" oder "Ihr Suchbegriff" überschreibbar sind).
Zulässig ist es weiterhin, die Währungsangaben in den Formularen zu ändern, was allerdings bei den Forderungsaufstellungen schwerlich änderbar sein dürfte, denn es steht bereits "Euro" überall drauf. Auch hierfür hätte man in den PDF-Formularen die Felder "Euro" überschreibbar gestalten können, um eine andere Währung zu integrieren.
Zulässig ist es weiterhin, unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung der Formulare vorzunehmen, was ich aber aus bereits genannten Gründen nicht empfehle, also wenn Sie zügig vollstrecken und nicht wegen Kleinigkeiten, die die Gerichtsvollzieher anders sehen, vor Gericht landen wollen. Zudem ist eine Änderung des Textes der für das Gericht vorgesehenen Felder eh nicht erlaubt.
Zulässig soll es auch sein, den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern. Dass man in die Felder nur wenig Text eintragen kann, sie also verringern kann, ist klar. Wenn Sie jedoch mehr Text in eine Zeile integrieren wollen, als nachher im Ausdruck zu sehen ist, stellt das ein Risiko dar, ob die Gerichtsvollzieher diesen Text auch lesen können. Bitte versuchen Sie es gleich einmal, in eine Zeile einen längeren Text einzutragen, das geht. Aber ob der Text dann auch gelesen wird oder elektronisch ausgelesen werden kann, wird die Praxis zeigen. Sofern Sie jedoch entsprechende Software haben, die die Eingabefelder erweitern können, dürfte ein längerer Text aus einer oder mehreren Textzeilen auch für die Gerichtsvollzieher auslesbar sein. Im Übrigen dürfen die Länder die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige X-Justiz-Format zu übertragen (§ 5 ZVFV)
Zulässig ist es weiterhin, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und Angaben zum Schuldner in Modul B mehrfach zu verwenden.
Zulässig ist es ebenfalls, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen und insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen. Das heißt, wenn Sie ein Modul nicht brauchen, können und müssen Sie es – logischerweise nicht ausfüllen. Falls Sie ein Modul mehrfach benötigen oder der Platz nicht ausreicht, können Sie es vervielfältigen und mehrfach versenden. Bitte dann bei den Anlagen im Modul D vermerken.
Zulässig ist es auch, weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
Auch der Titel des Formulars hat sich geändert:
- Bisher bis 2022: Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
- Neu ab 2023: Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
- Wie Sie sehen, ist das Gendern weggefallen. Auch bei den anderen Formularen ist das Gendern weggefallen (Schuldner, Gläubiger, des Gläubigers, Drittschuldner, dem Drittschuldner, Antragsteller, Auftraggeber usw.). Ich hätte doch gedacht, dass nach der ganzen Debatte „Krankenschwesterin“ gegendert wird. Aber ohne ist es doch leichter – zwinker -
Die ursprüngliche Überschrift, die eindeutig klar machte, dass das ZV-GV-Formular nur für Geldforderungen gedacht war, ist weggefallen.
Kein Formularzwang besteht also auch weiterhin für die folgenden Aufträge:
- Auftrag zur Herausgabe in das bewegliche Vermögen (§§ 883, 884 ZPO),
- Auftrag zur Herausgabe in das unbewegliche Vermögen (Räumungsvollstreckung §§ 885, 886 ZPO),
- Anordnungen zur Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887, 888 ZPO),
- Aufträge, die ausschließlich die Zustellung von Schriftstücken zum Inhalt haben und für öffentlich-rechtliche Vollstreckungsaufträge.
Module, Seitenangabe, Anlagen:
Die Module sollten ursprünglich entfallen, wurden nun aber doch wieder aufgenommen. Allerdings gibt es keine Untermodule mehr. Die Module stehen künftig Grau unterlegt auf der linken Seite des Formulars. Schauen Sie doch bitte gleich einmal nach.
Auch das bisherige Modul B mit der Angabe der Seiten, die eingereicht werden, ist entfallen. Der Gläubiger hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Auftrag aus sich heraus verständlich ist. Die Seitenangabe war vor allem dann irreführend, wenn mehrere Seiten des Formulars mehrfach eingereicht wurden (z. B. bei mehreren Antragstellern/-gegnern). Es hat zudem keine praktische Bedeutung.
Die Liste der Anlagen (bisher Modul C, neu Modul D) wurde um weitere Anlagen ergänzt und es wurde ein zusätzliches Texteingabefeld geschaffen.
Zudem soll der Auftragsgeber nunmehr angeben, ob eine Anlage als elektronisches Dokument oder als Schriftstück übermittelt wird. Das bisherige Problem mit der Übersendung des Titels wurde unter Modul C mit aufgenommen. Sie können nun folgendes angeben:
- Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden erst nach Mitteilung des Aktenzeichens versandt. Es wird um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.
oder
- Die Ausfertigungen der Vollstreckungstitel werden gleichzeitig auf dem Postweg übersandt.
Unter Modul E wurden nun auch die "anwaltlichen Versicherungen" für die Beauftragung und die Vollstreckung in vereinfachter elektronischer Form aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR ohne Originaltitel aufgenommen:
X Es wird gemäß § 753a Satz 1 ZPO die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zur Vertretung versichert.
X Es wird gemäß § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO versichert, dass Ausfertigungen der als elektronische Dokumente übermittelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehen.
Seit dem 1.1.2021 haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO i. V. m. § 753 Abs. 1 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Aber bitte lesen Sie dazu Genaueres hier-klick., vor allem wenn es um den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls geht.
Die Möglichkeit der Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR Forderung in elektronischer Form, bei der wir den Titel grundsätzlich nicht im Original mitsenden müssen, gibt bereits seit vielen Jahren (PFÜB seit 2009 hier-klick bzw. ZV-GV seit 2016 hier-kick).
Ebenso gibt es ein Freifeld für eine weitere anwaltliche Versicherung.
Zu der neuen Forderungsaufstellung:
Die in dem bisherigen Vordruck enthaltene Forderungsaufstellung wurde überarbeitet und separiert. Sie ist gem. § 3 Abs. 2 ZVFV jedem Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher beizufügen.
Achtung! Nur für Forderungen, die sich weder bei mehrfacher Nutzung des gesamten Formulars für die Forderungsaufstellungen noch seiner Teile in das Formular eintragen lassen, dürfen selbst gestaltete Forderungsaufstellungen als Anlagen verwendet werden. Ziel der Regelung ist es zu erreichen, dass Gerichtsvollzieher und Gerichte möglichst nur mit den einheitlich gestalteten Forderungsaufstellungen befasst werden, und auf diese Weise die Bearbeitung zu vereinfachen.3
Zinsen: Sofern Sie einen Titel haben, in dem Zinsen ausgerechnet wurden oder es sind Zinsen nur für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen, nehmen Sie die Zinsfelder "seit dem..." "bis..." , in welche die Summen eingetragen werden können. Ansonsten nutzen Sie die Felder, in denen nur die Zinsen "seit dem ..." eingetragen werden können, ohne dass eine Summe einzutragen wäre.
Was hat es mit dem Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG auf sich?
Zum Nachweis des übergegangenen Unterhaltsanspruchs muss gemäß § 7 Abs. 5 UhVorschG im Modul D der Bewilligungsbescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG beigefügt werden, soweit die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid betrieben wird. Bitte lesen Sie unter dazu hier weiter.
Vermögensauskunft, Haftbefehl, Drittauskünfte:
Dazu lesen Sie bitte hier.
Bitte beachten Sie für alles auch das Hinweisblatt vom BMJ mit weiteren Hinweisen.
Zur Info:
- Ausfülltipps zu den neuen PFÜB-Formularen finden sie hier
- Ausfüllhilfen zu der neuen RDA finden Sie hier
» Rechtsprechung dazu:
1 | BGBl 2022 Teil I Nr. 52 vom 21.12.2022 |
2 | Bundesrat 24.11.2023, Erläuterung, 1038. BR, 24.11.23, TOP 44 BGBl 2023 Teil I Nr. 320 vom 29.11.2023 |
3 | Seite 54 Referentenentwurf: Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung |