Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung
Für jede gebührenrechtliche Angelegenheit tritt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gesondert ein. Gemäß § 8 RVG tritt die Fälligkeit schon dann ein, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht, z. B. dann, wenn neben dem Hauptsacheverfahren ein selbstständiges Verfahren ruht. Nach § 8 Abs. 2 RVG ist der Ablauf der Verjährung jedoch gehemmt, solange das Verfahren nicht abgeschlossen bzw. die Angelegenheit beendet
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