FORMULARE und Ausfülltipps neue Richterliche Durchsuchungsanordnung und Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (Unzeit) ab 1.9.2024
Wie im Artikel davor geschrieben, darf die Wohnung des Schuldners ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 758a ZPO). Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO
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