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Prüfung und Praxis

Gebühren für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts in Strafsachen


 

Die Gebühren für einzelne Tätigkeiten sind im Abschnitt 3 des Teil 4 VV RVG (ab Nr. 4300 VV RVG) geregelt. Es handelt sich hier um einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung übertragen wurde. In diesem Abschnitt sind die Einzeltätigkeiten im Strafverfahren zusammengefasst. Hierunter fallen:

  • die Begründung oder Erklärung einer Schrift,
  • die Anfertigung oder Unterzeichnung

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