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Die Gebühren für den Teilzahlungs- bzw. Ratenzahlungsvergleich


 

Durch ein bloßes Anerkenntnis oder einen Verzicht liegt noch kein Nachgeben des Schuldners vor. Nur dann, wenn vorher Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis geherrscht hat, und man sich danach einigt, fällt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG ff.) an. Da ich hiermit dem Abschnitt über die Einigungsgebühr vorgreife, möchte ich Sie herzlich bitten, sich zuerst unter Suchwort "Einigungsgebühr" zu belesen.

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