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Prüfung und Praxis

Die Verweisung


 

Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden, abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht gem. § 20 Satz 1 RVG ein Rechtszug, auch wenn das Landgericht an das Amtsgericht verweist. Wird aber eine Sache von einem Rechtsmittelgericht an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem niederen Gericht ein neuer Rechtszug (§ 20 Satz 2 RVG) bzw. eine

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