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Prüfung und Praxis

Vergütung für gerichtsnahe Mediationsverfahren



Die gerichtsnahe Mediation wird als dieselbe Angelegenheit bzw. als zum Rechtszug angehörig angesehen.1 Das heißt, dass für das Mediationsverfahren an sich keine weitere Gebühr entsteht, weil dieses gem. § 19 Abs. 1 RVG zum Rechtszug gehört. Gem. § 19 RVG erhält der Rechtsanwalt, der auch im gerichtsnahen Mediationsverfahren tätig war, nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für

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