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Archiv: Gebührendifferenz zwischen gefordertem und reguliertem Wert nach Gebührenabkommen in Unfallsachen


 

Die Haftpflichtversicherung zahlt dem Anwalt die Gebühren grundsätzlich nur nach dem regulierten Betrag, auch wenn sie ihre Gebühren nach einem der vorgenannten Abkommen reguliert. Der Rechtsanwalt kann diesbezüglich also nach dem eigentlich geforderten, i. d. R. höheren Gegenstandswert, abrechnen und muss dann die Gebühren, die er von der Haftpflichtversicherung erhalten hat, abziehen. Die Differenz hat der Mandant oder sein Rechtsschutzversicherer

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