Gebühren PKH-Bewilligungsverfahren, Kostenerstattung PKH-Prüfungsverfahren, Forderungssperre, Gerichtskosten
In dem so genannten „Bewilligungsverfahren" über die Bewilligung gem. § 118 ZPO oder Aufhebung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 1 ZPO erhält der Rechtsanwalt gemäß Nr. 3335 VV RVG eine 1,0 Verfahrensgebühr. Neben der 1,0 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe kann gem. Vorbemerkung 3.3.6 VV RVG auch noch eine Terminsgebühr aus Teil 3 VV RVG entstehen.1
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