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Prüfung und Praxis

Gebühren für die Erinnerung, Rechtspflegererinnerung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde


 

In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen sich die Gebühren für Beschwerdeverfahren, die den Hauptgegenstand des Verfahrens betreffen, nach den für die Berufung geltenden Vorschriften.

 

Rechtsbeschwerden sind in Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG geregelt. D. h. für Rechtsbeschwerdeverfahren gibt es ausdrücklich die Gebühren einheitlich nach den Vorschriften für die Revision. Nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt

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