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Prüfung und Praxis

Gebühren und Werte für die sofortige Beschwerde in Vergabesachen


 

Sollte das Verfahren vor der Vergabekammer keine Erledigung finden, d. h. sollte der Rechtsanwalt gegen die Entscheidung der Vergabekammer vorgehen wollen, ist gem. § 171 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Durch sie wird das Oberlandesgericht angerufen. Es kann auch sein, dass der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde entscheidet, wenn ihm die Sache zur Entscheidung vorlegt wird, weil das OLG von einer Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen

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