Gegenstandswert Auskunftsanspruch
In der Rechtsprechung wird der Auskunftsanspruch sehr verschieden angenommen. Etwa 1/4, 1/5 oder 1/10 des Haupt- bzw. Leistungsanspruchs, wobei der Wert des Anspruches immer auf den jeweiligen einzelnen Fall bzw. dessen besondere Umstände zu beziehen ist, vor allen Dingen nach den Kriterien, wie der Leistungsanspruch eingeschätzt werden müsste. Je weniger der Kläger über die begehrte Auskunft vom Beklagten weiß, desto höher ist der Wert anzusetzen.
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