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Gegenstandswert Geschäftsführungsvertragserstellung



Sofern außergerichtlich ein Geschäftsführungsvertrag erstellt wird, gilt § 99 GNotKG. Demnach ist der Geschäftswert eines Dienstvertrages, Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags mit dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während der gesamten Laufzeit maßgebend; der Wert ist jedoch auf maximal die ersten fünf Jahre der entfallenden Bezüge zu

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