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Prüfung und Praxis

Gegenstandswert Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen


 

Sofern das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses für Wohn- oder Geschäftsräume streitig ist, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Miet- oder Pachtzinses und, wenn der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend (§ 41 GKG). Nebenkosten werden gem. § 41 Satz 2 GKG zum Nettogrundentgelt dazugerechnet, wenn diese als Pauschale

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