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Prüfung und Praxis

Gegenstandswert der Terminsgebühr


 

Die Terminsgebühr gibt es aus dem Wert, für den der Rechtsanwalt seinen Mandanten nach Klageauftrag für außergerichtliche Besprechungen oder im gerichtlichen Termin vertritt bzw. welcher zum Zeitpunkt des Termins anhängig war bzw. von ihm durchgesetzt oder abgewehrt werden sollte. Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Klage verringert und nochmals verhandelt, gilt für den Wert der Terminsgebühr der Wert, über den die Terminsgebühr

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