Gegenstandswert für das PKH-Bewilligungsverfahren und nachfolgende Klageverfahren
Der Gegenstandswert im Bewilligungsverfahren bestimmt sich nach dem Wert des Hauptsacheverfahrens (§ 2 Abs. 2 RVG, § 23a RVG und der BGH in 2010, 2011).1
Wird aber das Hauptsacheverfahren über einen geringeren Wert - als PKH beantragt wurde - fortgeführt, dürfen die Verfahrensgebühr aus dem Bewilligungsverfahren und die Verfahrensgebühr aus dem Hauptsacheverfahren nicht höher sein als die höchste
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