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Prüfung und Praxis

Gegenstandswerte Verwaltungsverfahren


 

Vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist die Vorschrift des § 52 GKG maßgebend, wobei diese für vorgerichtliche Verfahren nicht gilt. Der Gegenstandswert in verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten ist der Wert, dem der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit zu Grunde liegt.  Der Gegenstandswert in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, d. h. in Verwaltungsprozessen, über Ansprüche

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