Geltendmachung Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Wenn ein Rechtsanwalt für einen bestimmten Auftrag, z. B. Vertragsentwurf mit 50 Mio. EUR Streitwert, eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu seiner bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die dieser gem. § 51 BRAO haben und deren Mindestsumme 250.000 EUR betragen muss, abschließt, kann er für diese bestimmte Angelegenheit die eingezahlten Prämien an seinen Mandanten weiterreichen. Dies gilt gem. Nr. 7007
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