Geschäftsgebühr Innenverhältnis Mandant / Außenverhältnis Gegner § 15a RVG, was ist gemeint mit Abs. 3, 3. Alternative?
Es sollte unbedingt zwischen der Abrechnung im Innenverhältnis dem Mandanten gegenüber und der Abrechnung im Außenverhältnis dem Gegner gegenüber unterschieden werden. In meinen Seminaren kommt es ab und zu vor, dass man durcheinander gerät mit der Abrechnung.
Frage: Wenn ich die Geschäftsgebühr bereits erhalten habe, wieso soll ich sie dann als Verzugsschaden mit einklagen?
Antwort: Weil die Geschäftsgebühr im Innenverhältnis vom Mandanten bezahlt wurde, während der Gegner im Außenverhältnis überhaupt noch nichts bezahlte und deswegen die Klage einschließlich des Verzugsschadens angestrengt wird. Der Mandant kommt ja in die Kanzlei, um seine Forderung durchgesetzt zu bekommen. Dazu zählen auch die dahingehend anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten.
Innenverhältnis: Unter Innenverhältnis versteht man die Abrechnung des Rechtsanwalts seinem Kostenschuldner Nr. 1, nämlich seinem Mandanten gegenüber. Rechnen Sie gegenüber dem Mandanten die Geschäftsgebühr im Innenverhältnis ab und verklagen Sie dann später den Gegner auf Zahlung, so stellt sich die Abrechnung mit der "üblichen" Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 gegenüber dem Mandanten wie folgt dar:
Außergerichtliche Abrechnung gegenüber Mandanten
Teilrechnung Re-Nr. 1/2021:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG bezahlt
Auslagen aus Teil 7 VV RVG
Gerichtliche Abrechnung gegenüber Mandanten
Teilrechnung 7/2021:
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
aus Re-Nr. 1/2021 bereits im Januar bezahlt
verbleibt restliche Verfahrensgebühr i. H. v. 0,65
(die dem MA gegenüber noch in Rechnung zu stellen ist)
Auslagen aus Teil 7 VV RVG
Hinweis! Die 0,65 Verfahrensgebühr zzgl. Auslagen können - wenn nötig - gem. § 11 RVG in der Kostenfestsetzung gegenüber dem Mandanten geltend gemacht werden.
Bei der Abrechnung im Innenverhältnis muss grundsätzlich die Verfahrensgebühr in der Endabrechnung gekürzt werden, weil der Mandant bzw. wenn der Mandant die Geschäftsgebühr schon voll bezahlt hat. Der Rechtsanwalt sollte immer an einen Vorschuss denken. Bitte lesen Sie auch zur Freistellung von Gebühren hier.
Das RVG gilt ausschließlich für das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten. Eine eventuelle Kostenerstattungspflicht des Gegners finden wir nicht im RVG, sondern in der ZPO, VwGO etc. wieder. Das bedeutet, dass § 15a Abs. 1 RVG nicht für die Kostenerstattung Mandant/Rechtsanwalt ↔ Gegner gilt. Das heißt, dass der Gegner keine Einwendungen erheben darf, die § 15a Abs. 1 RVG betreffen, weil ihn § 15a Abs. 1 RVG nichts angeht. Nur dann, wenn der Gegner mit seinem eigenen Rechtsanwalt Differenzen hat, kann dieser § 15a Abs. 1 RVG zu Hilfe nehmen. Hier geht es aber ausschließlich um Absatz 1!
Der Rechtsanwalt kann (von seinem Auftraggeber) also beide Gebühren (GeschG und VerfG) jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordern kann und - falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet werden - welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird.1
In der Gesetzesbegründung ist richtigerweise also die Rede von "Auftraggeber".
Dass Ihr Mandant die Kosten im Innenverhältnis als Kostenschuldner Nr. 1 immer bezahlen muss, hat nichts damit zu tun, dass Sie gegen den Gegner im Außenverhältnis aufgrund einer Kostenentscheidung die gerichtlich entstandenen Kosten gem. § 104 ff. ZPO festsetzen lassen können. Lediglich dann, wenn von der Gegenseite Geld zu holen ist, sollten Sie aufpassen, dass Sie den insgesamt zu viel erhaltenen Betrag an den Mandanten zurückerstatten.
Außenverhältnis: Unter Außenverhältnis versteht man die Abrechnung dem Gegner bzw. einem anderen Dritten gegenüber. Fordern Sie den Gegner mittels außergerichtlichem Aufforderungsschreiben auf, die Forderung zu bezahlen und bezahlt er die Forderung aber nicht, hat er auch die Geschäftsgebühr nicht beglichen. Genau aus dem Grund, dass der Gegner nicht bezahlt hat, verklagen Sie ihn und machen den verbleibenden Teil der Geschäftsgebühr als Verzugsschaden geltend, oder die volle Geschäftsgebühr, was jedem selbst überlassen ist.
Bezüglich des § 15a RVG hat der Gesetzgeber in § 15a RVG zusätzlich die Konstellationen präzisiert, in denen sich auch ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere berufen kann, nämlich in Absatz 2 (heute Abs. 3).2
Bitte aufpassen! Durch das KostRÄG 2021 wurde zum 1.1.2021 § 15a Absatz 2 RVG zu § 15a Absatz 3 RVG. Daher finden Sie beide Varianten im Text mit § 15a Abs. 2 bzw. 3 RVG wieder. Bitte schlagen Sie in einer neuen Registerkarte unter GESETZE das RVG, explizit § 15a auf.
Bitte nochmal aufpassen! Die Neuerungen zur Geschäftsgebühr bzw. dem neuen Geschäftsgebührenrahmen zum 1.10.2021 finden Sie hier (Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG). Hier in diesem Artikel mache ich keinen Unterschied zwischen bestrittenen und unbestrittenen Inkassoforderungen.
Verzugsschaden gegen Gegner:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nicht bezahlt
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
verbleibt restliche Geschäftsgebühr i. H. v. 0,65
(ist als Verzugsschaden mit einzuklagen)
Auslagen aus Teil 7 VV RVG
Spätere Kostenfestsetzung gegen Gegner:
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
Auslagen aus Teil 7 VV RVG
oder
Verzugsschaden gegen Gegner:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nicht bezahlt
(ist als Verzugsschaden mit einzuklagen)
Auslagen aus Teil 7 VV RVG
Spätere Kostenfestsetzung gegen Gegner:
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
abzgl. 0,65 GeschG gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 2 bzw. 3 RVG
verbleibt restliche Verfahrensgebühr i. H. v. 0,65
(ist im KFA mit geltend zu machen)
Auslagen aus Teil 7 VV RVG
Anmerkung: Laut Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist eigentlich die Geschäftsgebühr von der 1,3 Verfahrensgebühr abziehen (anzurechnen). Da der Mandant jedoch Anspruch auf die volle Verfahrensgebühr von der Gegenseite hat, kann er auch die Geschäftsgebühr um den Anrechnungsbetrag kürzen. Wichtig ist nur, dass der Rechtsanwalt § 15a Abs. 2 bzw. 3 RVG hinsichtlich der Abrechnung gegenüber dem Gegner berücksichtigt.
Warum wird eine Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner nicht mit festgesetzt, sondern muss eingeklagt werden? Ein Richter hat bei der Titulierung der Geschäftsgebühr nicht über eine Gebühr, sondern über den dem Mandanten entstandenen Schaden zu entscheiden. Und das muss in einem Klageverfahren erfolgen und kann nicht durch einen Rechtspfleger geprüft werden. Daher hat nach wie vor eine Geschäftsgebühr nichts in der Kostenfestsetzung gegenüber demjenigen zu suchen, der den dem Mandanten entstandenen Schaden zu erstatten hat.
Die Kostenerstattungsregeln gegenüber der unterliegenden Partei finden wir zudem nicht im RVG, sondern in § 91 ff. ZPO (oder der VwGO etc.). Das bedeutet, dass § 15a Abs. 1 RVG nicht im Verhältnis zu der unterliegenden Gegnerpartei gelten kann, es sei denn, der Rechtsanwalt hat seinen eigenen Mandanten verklagt. Da allerdings der Gesetzgeber in § 15a Abs. 2 bzw. 3 RVG auch die Konstellationen präzisiert, in denen sich auch ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere berufen kann, so gilt im Außenverhältnis der Absatz 2 bzw. nun Absatz 3 des § 15a RVG.
Wenn Sie also die volle Geschäftsgebühr gegen den Gegner im Urteil tituliert haben und im Kostenfestsetzungsverfahren daneben die volle Verfahrensgebühr begehren, kann sich der Gegner als Dritter in folgenden Punkten auf § 15a Abs. 2 bzw. 3 RVG berufen. Dort steht:
"Ein Dritter* kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit
- er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat,
- wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder
- beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."
Zur 1. Alternative: Der Gegner wird i. d. R. nicht die Geschäftsgebühr des Klägers weder voll noch zum Teil beglichen haben.
Zur 2. Alternative: Sobald dem Rechtsanwalt der Titel inkl. der vollen Geschäftsgebühr als Verzugsschaden vorliegt, kann sich der Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren darauf berufen. In § 15a Abs. 2 bzw. 3, 2. Alternative RVG steht nicht, dass der Titel rechtskräftig sein muss. Sofern der Rechtsanwalt jedoch nur die halbe Geschäftsgebühr als Verzugsschaden tituliert bekommen hat, kann sich der Gegner nicht auf § 15a Abs. 2 bzw. 3, 2. Alternative RVG berufen.
Zur 3. Alternative: Wenn der Rechtsanwalt später aus beiden Titeln, also sowohl aus Urteil inkl. des Verzugsschadens der vollen Geschäftsgebühr als auch aus Kostenfestsetzungsbeschluss über die volle Verfahrensgebühr vollstreckt, so kann der Gegner Einwendungen erheben, die der Rechtspfleger bzw. Gerichtsvollzieher erhören muss. Da das Klageverfahren und das Kostenfestsetzungsverfahren zwei verschiedene "Verfahren" i. S. des Gesetzes darstellen, können diese Verfahren also nicht unter § 15a Abs. 2 bzw. Abs. 3, 3. Alternative RVG fallen.
Aber was ist gemeint mit § 15a Abs. 3, 3. Alt. RVG : "beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."?
Es geht bei der 3. Alternative um die Vollstreckungs- und Pfändungsverfahren, wenn in diesen Verfahren beide Gebühren ohne Anrechnung gegen den Schuldner "geltend gemacht" werden.
Beispiel dazu: Anton wird verklagt, er soll 1.000 EUR bezahlen. In der Klage macht der Prozessvertreter der Klägerin die 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen als Schaden mit geltend. Anton hat von alledem keine Ahnung und verteidigt sich nicht. Es ergeht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gegen ihn. Auch dagegen macht Anton nichts. Der Klägervertreter beantragt die Kostenfestsetzung mit einer vollen 1,3 Verfahrensgebühr pp. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht. Nun vollstreckt der Klägervertreter aufgrund des Vollstreckungsauftrags seiner Mandantin gegen Anton. Das wird Anton aber zu viel und er nimmt sich nun einen Rechtsanwalt. Dieser moniert im Vollstreckungsverfahren, dass sowohl die volle Geschäftsgebühr als auch die volle Verfahrensgebühr geltend gegen seinen Mandanten gemacht werden, es müsse gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Hälfte der Geschäftsgebühr angerechnet werden und bezieht sich zu Recht auf § 15a Abs. 3, 3. Alternative RVG. Das wäre ein solcher Fall der 3. Alternative.
Denkbar wäre auch der Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn also die volle Geschäftsgebühr als Schaden tituliert wurde und zusätzlich im KFB die volle Verfahrensgebühr angesetzt wird und sich hier im Kostenfestsetzungsverfahren der Kostenschuldner auf § 15a Abs. 3, 3. Alternative RVG bezieht. Wenngleich mit "geltend gemacht werden" die Einforderung gemeint ist, kann aber auch hier die 3. Alternative angebracht werden, nämlich dass der Rechtspfleger nur die um den Anrechnungsbetrag geminderte Verfahrensgebühr (0,65) im Kostenfestsetzungsbeschluss zur Festsetzung bringt.
Voraussetzung ist aber stets, dass die Geschäftsgebühr sowohl eingeklagt als auch für die Vollstreckung tituliert wurde! Es reicht nicht aus, dass der Klägervertreter die Geschäftsgebühr mit einklagt, sie aber dann im Titel nicht in einer Summe X (in der eingeklagten Summe X) tituliert wird. Das wird leider sehr, sehr oft von den Anwälten vergessen. Sie klagen den Verzugsschaden wunderbar mit ein, aber im Termin oder vor allem bei einem Prozessvergleich werden Kostenentscheidungen erlassen, die leider zu Ungunsten des Mandanten sind. Wie Sie genau titulieren lesen Sie bitte hier.
Hinweis! Sie können es sich also aussuchen, ob Sie im Außenverhältnis dem Gegner die volle Geschäftsgebühr als Verzugsschaden einklagen und nachher in der Kostenfestsetzung nur die gekürzte Verfahrensgebühr geltend machen oder ob Sie die gekürzte Geschäftsgebühr als Verzugsschaden einklagen und in der Kostenfestsetzung die volle Verfahrensgebühr begehren. Bedenken sollten Sie hierbei, dass - wenn Sie die Geschäftsgebühr voll tituliert haben - Sie aus Hauptforderung und voller Geschäftsgebühr (zzgl. Auslagen) vollstrecken können und später nur noch aus der gekürzten Verfahrensgebühr zzgl. Auslagen die ZV nachbeantragen können. Die Kostenfestsetzung dauert oft sehr lange. Im Zeitalter von Insolvenz & Hartz-IV muss man sehr schnell mit der Vollstreckung sein.
Achtung! Ihr Mandant kann nicht auf die Geltendmachung der anrechnungsfreien oder vollen Geschäftsgebühr bestehen, weder in der Hauptsacheklage noch in einem separaten Verfahren, wenn nicht bereits Verzug hergeleitet wurde. Während bisher einige Richter versichert haben wollten, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten bereits bezahlt worden sein musste (teilweise sogar bewiesen haben wollten), konnte ich im BGH-Urteil vom 7.11.20073 nirgendwo herauslesen, dass die Anwaltsvergütung vom Mandanten bezahlt worden sein muss, um sie als Schaden gegenüber der Gegenseite geltend machen zu können. Der BGH spricht ausschließlich davon, dass die Gebührenerstattung der Gegenseite nur aufgrund Verzuges erfolgen muss. Die Inverzugsetzung der Gegenseite hat jedoch nichts mit der Erstattung der Geschäftsgebühr vom Mandanten zu tun. Alles Weitere lesen Sie bitte unter dem Suchwort "Verzug".
Tipp! Damit Sie dem Mandanten glaubhafter machen können, warum Sie die Geschäftsgebühr nach Tätigwerden von ihm haben möchten (wenn Sie keinen Vorschuss genommen haben), könnten Sie den Vorwand der "Bezahlpflicht zur Geltendmachung des Verzugsschadens" anbringen. Immerhin haben Sie dann - wie ich immer empfehle - erst einmal Geld in der Akte.
Muster Anforderung vorgerichtlicher Kosten (Zahlung/Vorschuss) im Innenverhältnis:
Lieber Herr Mandant,
beigefügt erhalten Sie die Kostenberechnung über die außergerichtlich entstandenen Gebühren für die Fertigung des Aufforderungsschreibens gegen Herrn Gegner. Wenn, wie erwartet, der Gegner nicht zahlt, könnte ich diese außergerichtlichen Kosten für Sie grundsätzlich kostenlos als Verzugsschaden mit einklagen. Es fallen für Sie also nur die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Hauptsacheklage an. Sofern Sie mich hingegen erst nach Beendigung des Rechtsstreites beauftragen würden, die verbleibenden außergerichtlichen Kosten gegen den Gegner einzuklagen, würde das wieder drei volle Gerichtskosten zzgl. meiner neu entstehenden Rechtsanwaltsgebühren ausmachen.
Ich sehe also Ihrer Zahlung eingehend auf meinem Konto bis zum ... entgegen, damit ich wie abgesprochen am ... Klage erheben kann, vorausgesetzt natürlich, der Gegner zahlt wie erwartet auf mein Aufforderungsschreiben nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Herbert Sonntag
Rechtsanwalt
Downloaden können Sie sich dieses Muster hier.
» Rechtsprechung dazu:
1 | BT-Drucksache 16/12717 vom 22.4.2009, S. 67 und 68 |
2 | BGH, Beschluss vom 9.12.2009, AZ: XII ZB 175/07 BGH, Beschluss vom 28.9.2010, AZ: XI ZB 7/10 |
3 | BGH, Urteil vom 7.11.2007, AZ: VIII ZR 341/06, S. 5 und 6 |

Konstanze Halt