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Die Geschäftsgebühr in Adhäsionsverfahren

 

In einem Adhäsionsverfahren können nach deutschem Recht ein Strafprozess und ein Zivilprozess in einem Verfahren miteinander verbunden werden, sofern das Verfahren noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist. Das Adhäsionsverfahren kommt insbesondere den Opfern/Verletzten von Straftaten zugute. Normalerweise müssten diese Opfer ihre zivilrechtlichen Ansprüche in einem weiteren zivilrechtlichen Verfahren geltend machen, durch die Adhäsion ist aber die Verbindung und damit die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich, was man Adhäsionsverfahren nennt.

 

Wenn der Rechtsanwalt vom Verletzten/Opfer beauftragt wird, vermögensrechtliche Ansprüche erst einmal außergerichtlich geltend zu machen, entsteht die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG. Wenn diese vermögensrechtlichen Ansprüche danach in dem gerichtsanhängigen Adhäsionsverfahren mit geltend gemacht werden, stellt sich die Frage, ob die Geschäftsgebühr genau wie in Zivilsachen zur Hälfte, maximal i. H. v. 0,75 auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV RVG angerechnet werden muss. Eine Anrechnungsvorschrift diesbezüglich gibt es im Teil 4 VV RVG aber nicht und Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG kann nicht greifen, da es für die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche Gebühren nach Teil 4 VV RVG gibt.

 

Zu den Verteidigergebühren in Adhäsionsverfahren lesen Sie bitte unter dem Suchwort "Adhäsionsverfahren".

 

Konstanze Halt



Konstanze Halt  
Aus Liebe zum Beruf