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Geschäftsgebühr als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 ff. BGB geltend machen


 

Wichtig! Machen Sie die Geschäftsgebühr gem. §§ 280, 286 ff. BGB in der Klage als Verzugsschaden mit geltend, sei es als volle oder als gekürzte. Den Verzugsschaden in der Klage mit geltend zu machen hat den Vorteil, dass Sie nicht separat eine Klage deswegen erheben müssten. Einfach so die Geschäftsgebühr dem Mandanten in Rechnung zu stellen, weil er eh der Kostenschuldner Nr. 1 ist, sollte man aus Fairnessgründen überdenken.

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