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Prüfung und Praxis

Der Schuldner hat auch Kontoschutz bei Rentenpfändung


 

Wie bei Arbeitseinkommen auch, muss natürlich das von der Rentenversicherung als monatliche Rate (Rente) ausgezahlte Geld auf dem Konto des Schuldners geschützt sein.

 

Da es seit 1.1.2012 grundsätzlich nur noch den P-Kontoschutz gibt, muss der Schuldner sich ein Pfändungsschutzkonto zulegen, damit seine auf seinem Konto eingehende Rente im Rahmen der P-Konto-Pfändungsfreibeträge geschützt ist. Ist er nicht gewillt, sein Girokonto

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