Kostenerstattung für das persönliche Erscheinen der Partei - Höhe der Parteikosten
Zeugen und Dritte können gem. § 19 JEVG erstattet verlangen:
- Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
- Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),
- Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG),
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG),
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie
- Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22
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