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Prüfung und Praxis

Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess


 

Im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war (§ 80 VwVfG). Andersherum gilt aber auch, dass derjenige, der einen erfolglosen Widerspruch eingelegt hat, grundsätzlich

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