Die Kostenerstattung und Kostenfestsetzung der Gebühren in Strafsachen
Die Staatskasse hat lediglich die gesetzliche Vergütung nach RVG erstatten, kein vereinbartes Honorar.
Als Grundsatz gilt: Wird das Verfahren vor Eröffnung des Hauptverfahrens eingestellt (noch im Ermittlungsverfahren), gibt es keine Kostenerstattungsmöglichkeit gegenüber der Staatskasse. Wird das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens eingestellt, hat grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten
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