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Prüfung und Praxis

Die Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO


 

Wenn eine Zwangsvollstreckung nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich, die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung förmlich festsetzen zu lassen,1 um die zahlreichen Originalunterlagen zu sparen. Verjährungsrechtlich hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten keine Relevanz mehr, da Zwangsvollstreckungskosten gem. § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in dreißig Jahren verjähren, nicht mehr nur in drei Jahren.
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