Die Festsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO
Wenn eine Zwangsvollstreckung nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich, die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung förmlich festsetzen zu lassen,1 um die zahlreichen Originalunterlagen zu sparen. Also wenn Sie nicht bei jeder Vollstreckung die bereits angelaufenen, umfangreichen Unterlagen mit den Kosten mitsenden wollen, lassen Sie die Kosten nach § 788 ZPO festsetzen, so dass Sie nur den Kostenfestsetzungsbeschluss mitzusenden
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