Kostenschuldnerhaftung Gerichtskosten bei Vergleich mit Prozesskostenhilfe
Die bis zum 31.7.2013 auf den Kostenschuldner (Entscheidungsschuldner) beschränkte Regelung des § 31 Abs. 3 GKG erschwerte einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ganz erheblich. Denn lagen die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs vor, musste die PKH-Partei (als teilweiser Übernahmeschuldner) entweder in Kauf nehmen, dass ihr durch die Kostenregelung im Vergleich insoweit der Schutz vor Zahlung
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