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Prüfung und Praxis

Namensänderung - Titelberichtigung - Titelumschreibung - Teiltitelumschreibung - neue Klausel

 

Wenn der Gläubiger seinen Namen ändert, nachdem der Titel vorliegt, so bedarf es weder einer Titelberichtigung noch eines Hinweises, noch einer Klausel, denn der Gläubiger kann dem Vollstreckungsorgan gegenüber seine Personenidentität unmittelbar nachweisen, z. B. durch Vorlage einer Heiratsurkunde, Bestätigung des Einwohnermeldeamtes, Vorlage eines Handelsregisterauszuges.

 

Wenn der Schuldner seinen Namen ändert durch Hochzeit oder Umfirmierung o. Ä., bedarf es ebenfalls keiner Titelberichtigung, auch keines Hinweises in der Klausel. Es genügt, wenn das Vollstreckungsorgan die Identität klären kann. Günstig ist es, wenn der Gläubiger den Nachweis über die Identität des Schuldners durch die Vorlage von Urkunden führen kann. Hierzu dient die Auskunft aus dem Melderegister oder die Auskunft nach § 755 ZPO vom Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger könnte auch eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde vorlegen. Gegebenenfalls ist eine Vermögensauskunft gem. § 802c ff. ZPO des Schuldners notwendig, um seine Identität festzustellen.

 

Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.1

Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden. der Handelsregisterauszug weist nach, dass es sich um die ehemalige Kapital- oder Personengesellschaft handelt.2

 

Die Vollstreckung gegen eine im Titel bezeichnete Firma, welche nicht den Namen des Inhabers enthält, ist möglich, denn gem. § 17 Abs. 2 HGB kann der Kaufmann im Rechtsverkehr unter seiner Firma auftreten. Mit diesem Titel soll sowohl in das Geschäfts- als auch in das Privatvermögen vollstreckt werden können.3 Wenn der Titel jedoch neben dem Firmennamen den Namen des Inhabers enthält und sollte dieser Inhaber später wechseln, so muss der Titel umgeschrieben werden, denn wenn die genannte Person nicht bzw. nicht mehr Firmeninhaber ist, kann aus dem Titel nicht in das Firmenvermögen vollstreckt werden.

 

Wenn der Titel eine Firma als Schuldner nennt, die gar nicht existiert, so soll der Titel nur dann vollstreckbar sein, wenn gleichzeitig auch der Name des zweifelsfrei als Schuldner identifizierten Inhabers genannt wird.  

 

Ist im Titel nur eine Gesellschaft als Schuldnerin genannt, die nicht über die Gründungsvorbereitungen hinausgekommen ist, so kann der Titel weder gegen die Gründungsgesellschafter noch gegen die namentlich genannten Geschäftsführer oder den Namensgeber der Gesellschaft vollstreckt werden.

 
Bei einem Titel auf Unterhalt kommt es darauf an, wer den Titel erwirkt hat, denn sofern die Elternteile danach geschieden wurden, müsste der Titel auf das Kind umgeschrieben werden.

Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden. Zwar ist das unterhaltsberechtigte Kind nicht Rechtsnachfolger des Landes, wenn das Land einen Titel erwirkt hat, der auch künftige Unterhaltsansprüche erfasst, und die Vorschussleistungen eingestellt werden. Denn der Unterhaltsanspruch des Kindes geht nur dann auf das Land über, wenn und soweit dieses tatsächlich Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat (§ 7 Abs. 1 UVG). Liegen die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nicht vor, bleibt das unterhaltsberechtigte Kind materiell-rechtlich Gläubiger des Unterhaltsanspruchs. Trotz der Regelung in § 7 Abs. 4 S. 1 UVG kann das unterhaltsberechtigte Kind seine künftigen Unterhaltsansprüche grundsätzlich selbst gerichtlich geltend machen. Macht es hiervon Gebrauch und erwirkt es einen Unterhaltstitel, kann das Land diesen gemäß § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen, wenn und soweit es Vorschussleistungen für Zeiträume erbracht hat, die von dem Unterhaltstitel erfasst werden und die zu einem Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG geführt haben (Teiltitelumschreibung). Das gilt selbst dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil den Titel im Wege der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB erstritten hat. Stellt das Land seine Unterhaltsvorschussleistungen endgültig ein und steht damit fest, dass die titulierten künftigen Unterhaltsansprüche nicht auf das Land übergehen werden, können diese Ansprüche, die materiell-rechtlich dann weiterhin dem unterhaltsberechtigten Kind zustehen, von diesem auch wieder uneingeschränkt selbst gerichtlich geltend gemacht werden. Diese verfahrensrechtliche Situation ist den Fällen einer Rechtsnachfolge soweit vergleichbar, dass eine Umschreibung des Unterhaltstitels, der entgegen der materiellen Rechtslage und lediglich aufgrund einer Prognose des künftigen Anspruchsübergangs das Land als Gläubiger ausweist, in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO gerechtfertigt ist.4 Im vereinfachten Verfahren der Umschreibung eines Unterhaltstitels auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 120 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 727 ZPO muss die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden; es genügt die Versicherung des Leistungsträgers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.5

Hinweis! Bedenken Sie bitte, dass das ganze Thema „Titelumschreibung" immer noch ein ziemliches Niemandsland ist, oder andere würden sagen „umstritten". Am sichersten ist, Sie verfolgen die Rechtsprechung Ihres Landgerichtsbezirkes und probieren und testen.

 

Hatte die Zwangsvollstreckung bereits vorher begonnen, kann sie nach dem Tode des Schuldners in den Nachlass fortgesetzt werden. Einer Umschreibung des Titels bedarf es hierzu nicht.

 

Die Rechtskraft des Titels gemäß § 325 Abs. 1 ZPO wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Wenn Sie gegen andere als im Titel genannte Personen vollstrecken wollen, ist deren Bezeichnung natürlich erforderlich. Der Titel muss deswegen nicht umgeschrieben werden, er muss aber nach § 727 ff. ZPO eine neue Klausel erhalten mit den neuen eingetretenen Tatsachen. Dies gilt bei Rechtsnachfolge, Nacherbe oder Testamentsvollstrecker, Vermögens- und Firmenübernehmer, 

  • wenn der Gläubiger im Besitz des Titels ist,
  • wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist,
  • wenn die Rechtsnachfolge vom Gläubiger durch öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird oder offenkundig ist. Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die durch eine öffentliche Behörde oder durch eine mit öffentlichem Glauben versehene Person, wie dem Notar, errichtet werden. Das heißt, dass auch die Mitteilung einer Landesjustizkasse eine öffentliche Urkunde darstellt.

 

Es ist aus genannten Gründen auch nicht möglich, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem eine Geldforderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden soll, im Sinne von § 727 ZPO auf den Rechtsnachfolger umzuschreiben. Zuerst muss eine neue Klausel auf den Titel mit Nennung des Rechtsnachfolgers aufgebracht werden. Denn nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.6

 

Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.7 Ist der in dem Titel zum Kostengläubiger bestimmte Verfahrensbeteiligte vor der Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages verstorben, bedarf es zur Kostenfestsetzung zwar nicht der Aufnahme des Rechtsstreits der Hauptsache; vielmehr ist das Festsetzungsgesuch unter Nachweis der Rechtsnachfolge von den Erben einzureichen.7a

Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben. Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt. Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen.8

 
Örtlich und sachlich zuständig ist das Gericht, welches den Vollstreckungstitel erlassen hat oder die vollstreckbare Urkunde aufbewahrt. Bei Vollstreckungsbescheiden ist das Amtsgericht als Mahngericht zuständig. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge sind Urkunden geeignet, wie der Erbschein, öffentliches Testament, Testamentsvollstreckungszeugnis, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, beglaubigter Handelsregisterauszug.

 

Und so könnte ein Muster-Antrag auf Umschreibung des Titels aussehen:

 

In der Zwangsvollstreckungssache     

 

Gläubigerin ./. Schuldner

 

beantrage ich gem. § 727 ZPO namens und in Vollmacht der Gläubigerin, mir eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem ...gerichts, vom ..., AZ:..., gegen den ... Erben des im Titel genannten Schuldners zu erteilen.

 

Der Schuldner ist am ... verstorben. Er ist vom Erbe ... beerbt worden, was anhand der Glaubhaftmachung anliegender beglaubigter Abschrift des erteilten Erbscheins bewiesen wird.

 

Beweis: Beglaubigte Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts ...

 

Es wird gebeten, i. S. v. § 730 ZPO den Erben anzuhören; er hat das Erbe angenommen. Das geerbte Haus in ... steht zum Verkauf. Der Erbe ist bereits im Grundbuch eingetragen.

 

Beweis: Beglaubigter Grundbuchauszug des ... Gerichts

 

Ich bitte darum, ein aufwändiges und kostenintensives Erbscheinsverfahren zu vermeiden.

 

Rechtsanwalt

 

Downloaden können Sie sich das Muster hier.

 

 
Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.9

Sofern der Rechtspfleger die Erteilung einer Vollstreckungsklausel mangels ausreichender Nachweise nicht erteilen möchte, so muss der Schuldner zuvor angehört werden. Diese Anhörung ist aufgrund eines sofortigen Anerkenntnisses günstig. Eine vorherige Zustellung der Klausel ist sowohl bei Abtretungen als auch bei der Erbscheinsausfertigung notwendig. Die Zustellung von Abschriften der Abtretungsurkunde6 und der Erbscheinsausfertigung8 solle genügen. Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.10

 

In einem Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Treuhänder vorzuladen. Allerdings muss der Titel, welcher auf den Schuldner lautet, auf den Verwalter umgeschrieben und die Klausel zugestellt werden (§§ 748 und 749 als auch §§ 727, 750 Abs. 2 ZPO).


Anwaltsgebühren entstehen mangels Aufnahme der Titelumschreibung in § 18 RVG keine. Es kommt jedoch immer auf den Auftrag an. Denn wenn der Mandant Sie beauftragt, gegen eine gewünschte Titelumschreibung des Jugendamtes auf sich als Gläubiger und Rechtsnachfolger vorzugehen, entsteht die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, die er selbst zu tragen hat. Eine Erstattungsfähigkeit gegenüber einem Dritten sehe ich hier nicht. Der Wert dürfte der in Rede stehende umzuschreibende Betrag sein; bei Titelumschreibung in Unterhaltssachen auf das Jugendamt (Träger der Grundsicherung) der Betrag, den das Jugendamt bereits bezahlt hat und auf sich übertragen haben möchte, sein.

Gerichtskosten sind für eine Titelumschreibung nirgendwo geregelt.

Bitte lesen Sie auch zum "Tod des Schuldners, wenn der Schuldner verstorben ist", "Tod des Gläubigers, wenn der Gläubiger verstorben ist", "Tod des Klägers, Prozessfortführung, Weiterführung Klageverfahren".

Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO; einem Rechtsnachfolger der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden.11 Insoweit besteht ein Selbsttitulierungsrecht. Das Selbstbestimmungsrecht ist eigentlich verfassungswidrig, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wie man aber anhand der Rechtsprechung(Fn 11) sieht, werden Ausnahmen gemacht, wenngleich das Verfahren zurückverwiesen wurde.

Was ist ein Selbsttitulierungsrecht - zur Erklärung:12
Das Selbsttitulierungsrecht einiger niedersächsischer Kreditinstitute wurde bereits mehrfach im niedersächsischen Landtag erörtert. Der Entwurf eines Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 11. Oktober 1989 sah dessen Abschaffung vor. Er enthielt allerdings eine weitreichende Übergangsvorschrift für bestehende Kreditverhältnisse zugunsten der betroffenen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. Die im Entwurf vorgeschlagene Aufhebung der Titulierungsrechte wurde jedoch nicht umgesetzt. Vielmehr sollte die Neuregelung dieses Komplexes einer späteren Novellierung des Sparkassengesetzes vorbehalten bleiben.


» Rechtsprechung dazu:

1

BGH, Beschluss vom 21.7.2011, AZ: I ZB 93/10

BGH, Beschluss vom 17.5.2017, AZ: VII ZB 64/16

2

BGH, Beschluss vom 14.1.2016, V ZB 148/14

3 LG Ellwangen, LG Ravensburg, LG Stuttgart in Weber Dospil „Zwangsvollstreckung"
4 BGH, Beschluss vom 23.9.2015, AZ: XII ZB 62/14
5 BGH, Beschluss vom 8.5.2019, AZ: XII ZB 560/16
6 BGH, Beschluss vom 21.9.2016, AZ: VII ZB 45/15
7 BGH, Beschluss vom 13.4.2010, AZ: VIII ZB 69/09
OLG Köln, Beschluss vom 13.4.2022, AZ: 17 W 320/10
OLG Köln, Beschluss vom 11.6.2014, AZ: 17 W 87/14
7a FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.3.2022, AZ: 5 Ko 166/22
8 BGH, Beschluss vom 13.10.2016, AZ: V ZB 174/15
9 BGH, Beschluss vom 22.5.2019, AZ: VII ZB 87/17
10 BGH, Beschluss vom 13.10.2016, AZ: V ZB 174/15
11 BGH, Beschluss vom 16.5.2019, AZ: V ZB 117/18
12 BVerfG, Beschluss vom 18.12.2012, AZ: 1 BvL 8 und 22/11

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