Neues zu Erfolgshonoraren für den Rechtsanwalt seit 1.10.2021
Erfolgshonorare sind vereinbarte Honorare, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (§ 49 BRAO).
Bitte beachten Sie bitte unbedingt auch die umfangreiche, aktuelle Synopse dazu hier, um altes mit neuem Recht vergleichen zu können.
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