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Prüfung und Praxis

Nicht aufgenommene Kosten im Vollstreckungsbescheid; separate Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO


 

Im Vollstreckungsbescheid kann der Antragsteller alle seit dem Mahnbescheid angefallenen Kosten geltend machen. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 103 ff. ZPO bei einem nicht vorhandenen fiktiven Prozessgericht ist unzulässig1, es sei denn, es handelt sich um Kosten, die im Rechtsstreit nach Einspruch entstanden sind. Ist die Sache also nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht

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